Norm
GewO 1973 §1 Abs2Rechtssatz
Bei der außergerichtlichen Pfandverwertung nach Art 8 Nr 14 EVHGB bedarf der Pfandgläubiger auch dann keiner Gewerbeberechtigung, wenn er den Verkauf selbst durchführt. Der Verkauf von Pfandgegenständen kann nicht dem Begriff des "Handels" unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060309Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0040OB00011_8800000_001