RS OGH 1988/3/15 5Ob19/88, 1Ob64/20y

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Norm

ABGB §1104
MRG §7

Rechtssatz

Kann der durch Zufall unbrauchbar gewordene Mietgegenstand mangels ausreichender Versicherungsleistung nicht zur Gänze wiederhergestellt werden, so ist Teilherstellung geboten, jedoch nur insoweit, als es vom Standpunkt der Brauchbarkeit vernünftig erscheint.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 19/88
    Veröff: ImmZ 1988,312 = SZ 61/60
  • 1 Ob 64/20y
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 64/20y
    Beisatz: Vgl auch 5 Ob 304/05z. (T1)
    Beisatz: Zur Frage, inwieweit bei einer unzureichenden Versicherungsleistung eine zumindest teilweise Wiederherstellung des Mietobjekts zu erfolgen hat.(T2)
    Beisatz: Hier: Möglichkeit der (teilweisen) Wiederherstellung des vollständig abgebrannten Wohnhauses unter Schaffung einer verkleinerten Wohneinheit des Mieters. Abweisung des Feststellungsbegehrens, dass das Mietverhältnis mangels (jedweder) Wiederherstellungspflicht des Vermieters erloschen ist. (T3)
    Anm.: Mit historischer Betrachtung des § 7 Abs 1 MRG als Nachfolgebestimmung des § 10 MG und mit eingehender Darstellung der bisherigen Judikatur und Literatur.(T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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