Norm
AußStrG §235 Abs1Rechtssatz
Die Überweisungsvorschrift des § 235 Abs 1 AußStrG enthält Anordnungen über die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit, deren Verletzung Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO bewirkt und die daher im Sinne des § 240 Abs 3 ZPO jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen sind.Die Überweisungsvorschrift des Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG enthält Anordnungen über die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit, deren Verletzung Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO bewirkt und die daher im Sinne des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008545Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0020OB00533_8800000_001