Rechtssatz
Wurde die Erlagsanordnung des Strafgerichtes gemäß § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse im Rechtsmittelweg aufgehoben, so erweist sich der Erlag und damit auch die Annahme des Erlages zu Gericht unwirksam, so daß das Erlagsgericht die erlegten Verwahrnisse an das Strafgericht zurückzustellen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033547Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_0010OB00522_8800000_001