RS OGH 1988/3/16 1Ob516/88, 8Ob287/01s

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

ABGB §881 IA
ABGB 1299 A3
ABGB 1300 D

Rechtssatz

Auch derjenige, der einen besondere Sachkenntnis erfordernden Beruf ausübt, hat weder besondere Unterlassungspflichten gegenüber jedermann noch die Pflicht, bei jedem beliebigen Dritten das Entstehen von Nachteilen durch aktives Handeln zu hindern (keine "Berufspflichten" zum Schutz des Vermögens irgendeines Dritten).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017138

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_0010OB00516_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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