Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Auch derjenige, der einen besondere Sachkenntnis erfordernden Beruf ausübt, hat weder besondere Unterlassungspflichten gegenüber jedermann noch die Pflicht, bei jedem beliebigen Dritten das Entstehen von Nachteilen durch aktives Handeln zu hindern (keine "Berufspflichten" zum Schutz des Vermögens irgendeines Dritten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017138Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_0010OB00516_8800000_002