Norm
EheG §81Rechtssatz
Die das Aufteilungsverfahren fortsetzende Verlassenschaft nach einem Ehegatten kann die Zuweisung des Anteils des anderen Ehegatten am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß § 87 EheG nicht mehr erreichen. Auch das Gebot der Beachtung des Kindeswohls (§ 83 Abs 1 EheG) kann dieses Ergebnis nicht ändern, da ihnen in diesem Verfahren selbständige Ansprüche nicht zustehen.Die das Aufteilungsverfahren fortsetzende Verlassenschaft nach einem Ehegatten kann die Zuweisung des Anteils des anderen Ehegatten am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß Paragraph 87, EheG nicht mehr erreichen. Auch das Gebot der Beachtung des Kindeswohls (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) kann dieses Ergebnis nicht ändern, da ihnen in diesem Verfahren selbständige Ansprüche nicht zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019