TE OGH 1988/3/22 5Ob52/87

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach der am 28. März 1985 verstorbenen Charlotte B***, vertreten durch Monika B*** und Christoph B***, beide Studenten, beide wohnhaft Spechtgasse 65, 2340 Mödling, als erbserklärte Erben, diese vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Mag. Herbert B***, Finanzbeamter, Reschgasse 9/12, 1120 Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Rekurses beider Teile gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. Dezember 1986, GZ 47 R 786/86-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 3. September 1986, GZ 2 F 1/85-29, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Ehe des Antragsgegners mit Charlotte B*** wurde am 5. April 1984, rechtskräftig seit 22. Mai 1984, aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Die geschiedene Frau stellte am 15. März 1985 beim Erstgericht den Antrag, ihr die im Ehegatten-Wohnungseigentum stehende Ehewohnung, ein Reihenhaus in der Spechtgasse 65/7/4 in Mödling, gegen Übernahme der alleinigen Zurückzahlung der noch aushaftenden anteiligen Hypothekardarlehen und auch den gesamten Hausrat, teils ohne Auferlegung einer Ausgleichszahlung, ins Alleineigentum zuzuweisen. Sie selbst und die beiden volljährigen Kinder Monika und Christoph seien auf die Wohnung zur Deckung des Wohnbedarfes angewiesen, der Mann verfüge über eine anderweitige Wohnmöglichkeit und sei aus der Ehewohnung ausgezogen. Charlotte B*** verstarb am 28. März 1985. Den beiden ehelichen Kindern wurde auf Grund ihrer Erbserklärung als Testamentserben der Nachlaß zur Besorgung und Verwaltung (§§ 810 ABGB und 145 AußStrG) überantwortet. Sie bewohnen das Reihenhaus und haben vereinbart, daß Monika Alleineigentümerin dieses Hauses werden und ihrem Bruder Christoph das Wohnrecht auf jene Dauer gewähren soll, die er wünscht. Die Kinder lehnen ihren Vater ab und wollen mit ihm nicht gemeinsam wohnen. Der Vater leistet den Kindern monatlichen Unterhalt in Höhe von je S 4.300,-. Darüber hinaus beziehen die Kinder Weisenrenten in Höhe von je S 2.500,- bis S 2.700,- und Kinderbeihilfen. Überdies werden sie von ihren mütterlichen Großeltern und von ihrem Onkel Pfarrer Wilhelm M*** finanziell unterstützt. Die Kinder bieten ihrem Vater für die Überlassung seines Eigentumsanteiles am Reihenhaus Ausgleichszahlungen in Höhe von S 312.000,- an, die sie mit Hilfe ihrer mütterlichen Großeltern und ihres Onkels aufbringen wollen.

Der Antragsgegner sprach sich gegen den Teilungsvorschlag der antragstellenden Verlassenschaft aus und beantragte, ihm die Ehewohnung ins Alleineigentum zuzuweisen, er wolle Ausgleichszahlungen an die Verlassenschaft leisten. Er sei in der Lage, die von ihm und seiner verstorbenen Frau eingegangenen Verbindlichkeiten zu tilgen und er habe auch den größeren Beitrag zur Anschaffung des Reihenhauses geleistet. Auch die Wohnungs- und Hausratgegenstände nehme er in Anspruch.

Das Erstgericht wies die dem Antragsgegner gehörigen Eigentumsanteile am Reihenhaus und der Liegenschaft, auf der sich das Haus befindet, dem antragstellenden Nachlaß zu (Punkt 1), übertrug den Hausrat und das Inventar der Ehewohnung zur Gänze an die antragstellende Verlassenschaft (Punkt 2), verpflichtete diese zur Leistung eines Abfindungsbetrages von S 312.000,- binnen 4 Wochen an den Antragsgegner (Punkt 3), belastete die antragstellende Verlassenschaft mit der Rückzahlung der noch aushaftenden, an der genannten Liegenschaft grundbücherlich sichergestellten Kreditverbindlichkeiten an die E*** Ö*** S*** und die Wohnbauförderungsgläubigerin

(Punkt 4) und verpflichtete den Antragsgegner, der antragstellenden Verlassenschaft die mit S 71.376,80 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Es traf umfangreiche Tatsachenfeststellungen, auf die im einzelnen verwiesen wird (S 113 - 116 der Akten), und kam im wesentlichen zu folgenden rechtlichen Schlüssen:

Auch wenn die ursprünglich den Teilungsantrag stellende Frau gestorben ist, könnten die ihr als dem an der Ehescheidung schuldlosen Teil einzuräumenden Optionsmöglichkeiten einerseits und der dringende Eigenbedarf der beiden ehelichen Kinder andererseits nicht außer acht gelassen werden. Der Mann könne seinen Wohnbedarf in der ihm zur Verfügung stehenden Garconniere decken. Die volljährigen Kinder lehnten den Vater vehement ab und es könne ihnen deshalb ein Zusammenleben mit ihm nicht zugemutet werden. Durch finanzielle Hilfe ihrer mütterlichen Großeltern und ihres Onkels Pfarrer M*** seien sie in die Lage versetzt, S 312.000,- als Ausgleichszahlung an den Vater zu leisten. Unter Berücksichtigung der ungefähr gleichwertigen Leistungen der seinerzeitigen Ehegatten zur Anschaffung des Reihenhauses, das einen Verkehrswert von S 1,600.000,- habe, und des Inventars mit derzeitigem Wert von etwa S 64.500,- und mit Bedachtnahme auf die aushaftenden Hypothekardarlehen, die im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im April 1980 mit rund S 580.000,- und S 310.000,-

anzusetzen seien, und die seither geleisteten Rückzahlungen sei der von den erbserklärten Erben angebotene Betrag von S 312.000,-

angemessen. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß dem Mann der aus dem gemeinsamen Vermögen der seinerzeitigen Ehegatten angeschaffte neuwertige PKW Citroen GSA zugefallen sei, obwohl dieser PKW nicht ins eheliche Gebrauchsvermögen falle, weil er vom Mann immer allein benützt worden sei. Die vom Mann auf die von ihm allein aufgenommenen Kredite (BUWOG-Darlehen und Gehaltsvorschuß) seit dem Jahre 1980 geleisteten Rückzahlungen seien durch die bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft aus dem gemeinsamen Konto der seinerzeitigen Ehegatten und in der Folge von der ehelichen Tochter Monika vorgenommenen Rückzahlungen auf die beiden Hypothekardarlehen aufgewogen. Schließlich sei dem Mann als Antragsgegner der Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die durch die beiden ehelichen Kinder vertretene Verlassenschaft keine weiteren Belastungen zu tragen vermöge.

Das vom Mann als Antragsgegner angerufene Gericht zweiter Instanz hob den Beschluß des Erstgerichtes auf. Es verwies die Rechtssache in die erste Instanz zurück und trug dieser die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf. Den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es als zulässig, weil der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach den §§ 11 Abs 3 WEG und 90 Abs 2 EheG die Übertragung des Wohnungseigentumsanteiles des überlebenden Ehegatten an die Verlassenschaft oder an einen Erben des verstorbenen Teiles zulässig ist, grundsätzlich Bedeutung zukomme, zumal eine höchstgerichtliche Entscheidung nicht bekannt sei.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht im wesentlichen an:

Auch eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 83 Abs 1 EheG mit Bedachtnahme auf das Wohl der ehelichen Kinder und die Schuldlosigkeit der verstorbenen vormaligen Ehegattin an der Ehescheidung könne die Zuweisung des im gemeinsamen Ehegatten-Wohnungseigentums stehenden Reihenhauses an die Verlassenschaft nach der verstorbenen Frau nicht rechtfertigen. Nach § 11 Abs 3 WEG habe das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des gesamten Miteigentumsanteiles und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung anzuordnen, wenn die Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum nach der Scheidung der Ehe bis zum Tod eines der vormaligen Ehegatten nicht aufgehoben wird und dem überlebenden vormaligen Ehegatten ein Anspruch auf Übertragung des Anteiles des Verstorbenen am Mindestanteil und am gemeinsamen Wohnungseigentum auf Grund einer Entscheidung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nicht oder nicht mehr zusteht. Dementsprechend bestimme § 90 Abs 2 EheG, daß das Gericht im Aufteilungsverfahren bei gemeinsamen Wohnungseigentum der Ehegatten nur die Übertragung des Anteils eines Ehegatten auf den anderen anordnen darf. Es sei zwar richtig, daß die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung dieser Norm nur dahin gegangen sei, sicherzustellen, daß nicht entgegen den Bestimmungen des WEG gemeinsames Wohnungseigentum von Nichtehegatten zustandekommt. Der dabei beschrittene Weg und die verwendete Formulierung schlössen aber aus, daß im Aufteilungsverfahren der Eigentumsanteil des überlebenden vormaligen Ehegatten auf die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Teil übertragen wird. Bei einer Zuweisung des Eigentumsanteiles des Mannes an die Verlassenschaft, also bei Verneinung eines Übertragungsanspruches des Überlebenden vormaligen Ehegatten bezüglich des Anteiles des verstorbenen Teiles, müsse es demnach zu einer gerichtlichen Feilbietung kommen, die grundsätzlich weder im Interesse der antragstellenden Verlassenschaft noch im Interesse des Mannes als Antragsgegner gelegen sein könne. Selbst wenn man dem Standpunkt der Verlassenschaft folge, § 90 Abs 2 EheG und § 11 WEG stünden einer Zuweisung der Eigentumswohnung an die Verlassenschaft nicht entgegen, so dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß auch der Mann Wohnbedarf an dieser Wohnung habe, denn es stehe ihm derzeit nur eine Garconniere mit 30 m2 Wohnfläche zur Verfügung. Wenngleich bei Lebzeiten der geschiedenen Ehefrau wegen deren größeren Wohnbedarfs eine Zuweisung des Reihenhauses an sie erfolgt wäre, so stehe nun der Wohnbedarf des Mannes jenem der Verlassenschaft nach der verstorbenen vormaligen Ehegattin gegenüber; dieser könne, wenn überhaupt, ein Wohnbedarf nur insoweit zugebilligt werden, als die ehelichen Kinder als erbserklärte Erben dort wohnen. Das Gebot der Beachtung des Wohles der ehelichen Kinder gehe nicht soweit, daß die frühere Ehewohnung unter Ausschaltung des verbliebenen Ehegatten den Kindern - unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung - zugewiesen wird. Die Zuweisung der vormaligen Ehewohnung an die Verlassenschaft komme demnach nicht in Frage. Es brauche deshalb auf die Einwände des Mannes gegen die Auferlegung der Ausgleichszahlung und die Verpflichtung zur Übernahme der noch aushaftenden Kreditverbindlichkeiten durch die Verlassenschaft nicht weiter eingegangen werden.

Die Sache sei noch nicht entscheidungsreif. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung sei nämlich nicht bloß auf die Höhe des Verkehrswertes der Liegenschaft und die nominelle Höhe der noch aushaftenden Kredite Bedacht zu nehmen, sondern es müsse auch berücksichtigt werden, daß das Darlehen der Wohnbauförderung nur mit 0,5 % zu verzinsen sei und die Laufzeit dieses Darlehens 50 Jahre betrage. Der noch offene Darlehensrestbetrag werde bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht in voller Höhe als Abzugsposten zu veranschlagen sein. In dieser Hinsicht sei das Sachverständigengutachten ergänzungsbedürftig. Welche Ausgleichszahlung geboten ist und ob diese vom Antragsgegner geleistet werden kann, werde erst beurteilt werden können, wenn auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners genau geklärt sind. Sollte der Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe nicht in der Lage sein oder diese nicht in knapper Frist erbringen können, werde sorgfältig erwogen werden müssen, ob es mehr der Billigkeit entspreche, die Ausgleichszahlung zu reduzieren oder im wohlverstandenen Interesse der Kinder mit einer Feilbietung des Wohnungseigentums und Aufteilung des Erlöses vorzugehen.

Diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz bekämpfen beide Parteien mit Rekurs.

Rechtliche Beurteilung

Zur Frage, ob die Übertragung des Wohnungseigentumsanteiles des Überlebenden vormaligen Ehegatten an die Verlassenschaft des nach Rechtskraft der Ehescheidung verstorbenen ehemaligen Ehegatten gemäß § 90 Abs 2 EheG zulässig ist oder in einem solchen Fall § 11 Abs 3 WEG das weitere Vorgehen regelt, fehlt, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, bisher jede Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof wurde deshalb mit Recht zugelassen.

Beide Revisionsrekurse sind insoferne nicht berechtigt, als es im Ergebnis bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zu verbleiben hat.

Schon von der Gesetzessystematik her ergibt sich, daß die §§ 83-86 EheG hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens von anderen Grundsätzen ausgehen als die §§ 87, 88 EheG hinsichtlich der Ehewohnung. Bei der Entscheidung über die Zuweisung der Benützungsrechte an der Wohnung, die Ehewohnung war, kommt es nicht auf die vermögensrechtlichen Ergebnisse, sondern auf die Befriedigung des je subjektiven Wohnungsbedürfnisses der beiden vormaligen Ehegatten an. Ein derartiges Wohnungsbedürfnis kann aber auf Seite der ursprünglichen Antragstellerin infolge ihres Todes begrifflich nicht bestehen. Die das Aufteilungsverfahren fortsetzende Verlassenschaft nach der Verstorbenen kann deshalb auch die Zuweisung des Anteiles des Antragsgegners am Mindestanteil und Wohnungseigentum gemäß § 87 EheG, der nur von dem einen und dem anderen Ehegatten spricht, nicht mehr erreichen. Auch das Gebot der Beachtung des Wohles der Kinder (§ 83 Abs 1 EheG) kann dieses Ergebnis nicht ändern, da ihnen in diesem Verfahren selbständige Ansprüche nicht zustehen. Es ist deshalb verfehlt, wenn die antragstellende Verlassenschaft die vormalige Ehewohnung unter Hinweis auf ein unter den Erben getroffenes Erbteilungsübereinkommen für sich reklamiert. Die beiden gemeinsamen ehelichen Kinder sind dadurch aber keineswegs rechtlos gestellt, da ihnen gegen den Antragsgegner als ihren ehelichen Vater ohnedies ein Unterhaltsanspruch zusteht, der für die Dauer ihrer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit auch den Anspruch auf Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses mitumfaßt. Darüber ist allerdings in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Billigkeitserwägungen (§ 83 Abs 1 EheG) können sich nur auf den Verfahrensgegenstand beziehen und sind mangels subjektiver Ansprüche der Kinder auf Befriedigung ihres Wohnungsbedürfnisses in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Es kommt hier demnach lediglich darauf an, ob auf Seite des Antragsgegners ein Wohnungsbedürfnis besteht, das durch Zuweisung des Anteiles der verstorbenen geschiedenen Ehegattin am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum befriedigt werden muß. Nur dann, wenn dies nicht der Fall wäre, hätte das Verlassenschaftsgericht im Sinne des § 11 Abs 3 WEG vorzugehen. Das kommt aber nicht in Betracht, denn das Rekursgericht hat mit zutreffender Begründung das Wohnungsbedürfnis des Antragsgegners bereits bejaht.

Das gerichtliche Aufteilungsverfahren erstreckt sich ohne Bindung an den gestellten Aufteilungsantrag nur auf die vom Antrag erfaßten Vermögensgegenstände. Hier sind die vormalige Ehewohnung, ihr Inventar und der Hausrat vom Aufteilungsantrag erfaßt. Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren dem Auftrag des Rekursgerichtes gemäß die Höhe der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung zu ermitteln und festzusetzen haben. Dabei ist allerdings nicht, wie das Rekursgericht unrichtig angenommen hat, auf die günstige Verzinsung des Wohnbauförderungsdarlehens Bedacht zu nehmen. Tatsächlich belastet dieses Darlehen den Liegenschaftsanteil in voller Höhe und es müßte bei Pfandfreistellung das aushaftende Darlehen in voller Höhe ausbezahlt werden, ohne daß eine Möglichkeit der Abzinsung bestünde. Aus den dargelegten Erwägungen mußte es im Ergebnis doch bei der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 234 AußStrG und 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E13796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00052.87.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19880322_OGH0002_0050OB00052_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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