RS OGH 1988/3/23 3Ob140/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §1422
  1. ABGB § 1422 heute
  2. ABGB § 1422 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Solange zugunsten des betreibenden Gläubigers das richterliche Pfandrecht einverleibt ist, mag auch inzwischen außerbücherlich ein Pfandrechtsübergang gemäß § 1422 ABGB stattgefunden haben, ist die betreibende Partei formell zur bücherlichen Verfügung über das Pfandrecht legitimiert.Solange zugunsten des betreibenden Gläubigers das richterliche Pfandrecht einverleibt ist, mag auch inzwischen außerbücherlich ein Pfandrechtsübergang gemäß Paragraph 1422, ABGB stattgefunden haben, ist die betreibende Partei formell zur bücherlichen Verfügung über das Pfandrecht legitimiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033428

Dokumentnummer

JJR_19880323_OGH0002_0030OB00140_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten