TE OGH 1988/3/23 3Ob140/87

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helmut W***, Holzkaufmann, Altenmarkt (Flachau), Reitdorf, vertreten durch Dr. Bertram Maschke, Rechtsanwalt in Radstadt, wider die verpflichtete Partei Veronika H***, Hausfrau,

D-7944 Herbertingen-Hundersingen, Binzwangerstraße 20, wegen S 33.413,56 s.A. infolge Revisionsrekurses des Hans EBE, Bauhelfer, D-7947 Mengen, Ringstraße 35, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr u.a., Rechtsanwälte in Liezen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 27. Mai 1987, GZ 33 R 53/87-56, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Radstadt vom 22. Dezember 1986, GZ E 14/85-53, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten der Revisionsrekurswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verteilte das Meistbot der am 18. August 1986 versteigerten Liegenschaft EZ 109 KG Altenmarkt gemäß dem Grundbuchstand, nämlich 1. dem Alfons H*** im Rang COZ 18

S 7.754,15, 2. der P*** W*** OHG im Rang COZ 19 S 5.749,25 und

3. dem Helmut W*** (betreibende Partei) im Rang COZ 20 den Meistbotrest von S 60.296,60.

Dem Hans EBE, der zur Verteilungstagsatzung vom 2. Dezember 1986 ua. eine Forderung von S 30.622,17 mit der Begründung angemeldet hatte, er habe die Forderung des Dr. Herbert P*** gegen die verpflichtete Partei, für die das Pfandrecht COZ 21 im Range COZ 17 hafte, am 1. August 1984 eingelöst, weshalb diese Hypothek ohne bücherliche Übertragung auf ihn übergegangen sei, wies das Erstgericht nichts zu, sondern gab dem von der betreibenden Partei und den Pfandgläubigern Alfons H*** und P*** W*** OHG erhobenen Widerspruch gegen eine Berücksichtigung dieser Forderung mit der Begründung statt, daß zu COZ 32 die Löschung des richterlichen Pfandrechtes COZ 21 im Range COZ 17 einverleibt sei, so daß dieses Pfandrecht bei der Verteilung nicht mehr zu berücksichtigen sei.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes und sprach über Auftrag des Obersten Gerichtshofes aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß für die Verteilung der Stand des Grundbuchs zur Zeit der Meistbotverteilung maßgebend sei. Das strittige Pfandrecht sei schon vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 11. August 1986 (Rekursgericht) oder 18. Juli 1986 (Rekurs an die zweite Instanz), gelöscht worden, die Bestimmungen über den Pfandrechtsübergang bei einer Forderungseinlösung, kämen daher nicht mehr zum Tragen. Weshalb der seinerzeitige Gläubiger Dr. Herbert P*** trotz der von Hans EBE behaupteten Einlösung die Löschung des strittigen Pfandrechtes beantragt habe, und warum in der Folge keine Berichtigung des Grundbuchs durchgeführt worden sei, sei im Verteilungsverfahren nicht zu prüfen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es zu den Wirkungen einer vom Altgläubiger und Zahlungsempfänger bewirkten Löschung einer gemäß § 1422 ABGB auf den zahlenden Dritten übergegangenen Hypothek soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Auch wenn man davon ausginge, daß der Revisionswerber spätestens bei der Zahlung das Einlösungsbegehren im Sinne des § 1422 ABGB gestellt hätte, was den vorgelegten Urkunden an sich nicht zu entnehmen ist und daher höchstens schlüssig geschehen sein konnte, und auch wenn man mit der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung von einem automatischen Übergang von Pfandrechten ausginge, wäre für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen. Solange zugunsten des betreibenden Gläubigers das richterliche Pfandrecht einverleibt ist, mag auch inzwischen außerbücherlich ein Pfandrechtsübergang gemäß § 1422 ABGB stattgefunden haben, ist die betreibende Partei formell zur bücherlichen Verfügung über das Pfandrecht legitimiert (Gschnitzer, Sachenrecht2 226, vgl. Klang in Klang2 II 523). Durch die zu E 4/84 des Bezirksgerichtes Radstadt über Antrag der betreibenden Partei bewilligte Einstellung der Exekution und Löschung des Pfandrechtes COZ 21 kam es daher zu einem Erlöschen des Pfandrechtes, auch wenn dieses tatsächlich wegen der erfolgten Einlösung zugunsten des zahlenden Dritten gehaftet haben mochte. Der Revisionsrekurswerber hat es versäumt, sofort nach Zahlung der fremden Schuld Vorsorge für eine allenfalls mißbräuchliche Ausnutzung des Buchstandes zu treffen. Auf seine außerbücherliche Rechtsstellung konnte aber bei Behandlung des Löschungsantrages nicht Bedacht genommen werden.

War aber somit das richterliche Pfandrecht COZ 21 wirksam gelöscht, so konnte darauf auch nicht im Verteilungsverfahren Bedacht genommen werden. Unter den in § 216 Abs 1 Z 4 EO genannten "auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen", sind immer nur noch verbücherte Pfandrechte zu verstehen. Nur wenn ein noch bestehendes Pfandrecht außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, kann es bei Nachweis der entsprechenden Vorgänge auch zur Zuweisung an diesen Dritten kommen. Die Zuweisung eines Teiles des Meistbotes an einen zahlenden Dritten im Sinne des § 1422 ABGB im ehemaligen Rang eines inzwischen schon gelöschten Pfandrechtes kommt jedoch nicht in Frage.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO, 50 und 40 ZPO.

Anmerkung

E13769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00140.87.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19880323_OGH0002_0030OB00140_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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