RS OGH 2025/9/29 8Ob617/87; 3Ob556/90; 7Ob574/94 (7Ob575/94); 4Ob2021/96a; 4Ob84/09w; 4Ob105/10k; 6O

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Rechtssatz

Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greift in Analogie zu § 1435 ABGB dann ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind.Die Kondiktion wegen Zweckverfehlung greift in Analogie zu Paragraph 1435, ABGB dann ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033855

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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