RS OGH 1988/3/24 6Ob536/88

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Norm

ABGB §426
ABGB §427
ABGB §452 C

Rechtssatz

Für die Übergabe von in Sparbriefen angeführten Forderungen reicht das (körperliche) Übergeben der Sparbriefe; darüber hinaus ist keine Verständigung der Bank oder die Bekanntgabe des richtigen Lösungswortes erforderlich. (Hier: Wurde dem Erwerber ein falsches Lösungswort mitgeteilt und wurden die Sparbriefe gesperrt, so ist er zur Klagsführung berechtigt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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