Norm
ABGB §426Rechtssatz
Für die Übergabe von in Sparbriefen angeführten Forderungen reicht das (körperliche) Übergeben der Sparbriefe; darüber hinaus ist keine Verständigung der Bank oder die Bekanntgabe des richtigen Lösungswortes erforderlich. (Hier: Wurde dem Erwerber ein falsches Lösungswort mitgeteilt und wurden die Sparbriefe gesperrt, so ist er zur Klagsführung berechtigt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011163Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011