TE OGH 1988/3/24 6Ob536/88

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Engelbert S***, Kaufmann, Wolkersdorfer Weg 13, 2213 Bockfließ, vertreten durch Dr.Ernst Summerer, Rechtsanwalt in Retz, wider die beklagte Partei Walter G***, ÖBB-Beamter, Birkenstraße 13, 2051 Zellerndorf, vertreten durch Dr.Volker Lock, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, wegen S 143.000 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. November 1987, GZ 14 R 213/87-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 16. Mai 1987, GZ 3 Cg 276/86-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.187,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 471,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die P*** P*** Gesellschaft mbH (in der Folge: P***) bot in Zeitungsanzeigen zinsengünstige Kapitalanlagen an. Am 8.8.1985 erschien der Beklagte in den Räumlichkeiten der P*** und sprach dort mit Herrn S***, der sich als Geschäftsführer dieser Gesellschaft vorstellte und mit Dr.Leopold P***, der sich als Treuhänder des Franz H***, dem ein Darlehen zugezählt werden sollte, ausgab. Es wurde ein Darlehensvertrag über einen Betrag von S 143.000 abgeschlossen, in welchem der Beklagte als Darlehensgeber und Franz H*** als Darlehensnehmer aufscheinen.

Im Punkt III des Vertrages heißt es unter anderem: "Für die gesamte Abwicklung und Durchführung des gegenständlichen Darlehensvertrages bestellen der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer einvernehmlich Dr.Leopold Pavlas, 1010 Wien, Stubenring 14 unwiderruflich zum Treuhänder. Der Treuhänder übernimmt die Treuhandschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird von beiden Vertragsteilen unwiderruflich ermächtigt, nach Maßgabe des gegenständlichen Darlehensvertrages die Zahlungsabwicklung und Durchführung des gegenständlichen Darlehensvertrages vorzunehmen." Mündlich wurde vereinbart, daß der Beklagte nicht das Darlehen bar zuzählen, sondern Sparbriefe übergeben soll. Franz H*** sollte berechtigt sein, die Sparbriefe zu belehnen. Nach den vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht in diesem Punkt nicht übernommenen Feststellungen, bestand der Beklagte darauf, daß nur ein Bankinstitut mit der Belehnung beauftragt werden sollte, was Dr.Leopold P*** auch zusagte. Der Beklagte übergab Dr.Leopold P*** 19 Sparbriefe, die er von der S*** Retz-Pulkau erworben hatte. Da der Beklagte mißtrauisch war, nannte er ein falsches Losungswort, weil er von der Annahme ausging, daß, wenn die Sparbriefe vereinbarungsgemäß bei einer Bank belehnt würden, diese mit der S*** Retz-Pulkau Rücksprache halten werde und der Beklagte dann noch immer das richtige Losungswort angeben könne, ihm im Falle einer widmungswidrigen Verwendung aber die Möglichkeit einer Verschweigung des Losungswortes offen stehe. Der Beklagte erhielt zunächst die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen ausbezahlt. Später war dies nicht mehr der Fall, obwohl sich der Beklagte diesbezüglich an Dr.Leopold P***, die P*** und Franz H*** gewandt hatte. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, daß Franz H*** in Untersuchungshaft gekommen sei, teilte er der S*** Retz-Pulkau mit, er habe die Sparbriefe zur Belehnung weitergegeben, wisse aber nicht, wer sie erhalten habe, er wolle Sicherheit haben, daß sie kein Unberechtigter einlöse. Aus diesem Grunde wurden die Sparbriefe am 11.7.1986 mit einer Verlustmeldung gesperrt. Auch der Kläger kam auf Grund eines Inserates mit der P***, Dr.Leopold P*** und Franz H*** in Kontakt und erhoffte sich eine günstige Kapitalanlage. Er übergab am 14.8.1985 einen Betrag von S 143.000 als Darlehen für Franz H*** an Dr.Leopold P***, der angab, der Treuhänder des Franz H*** zu sein. Es war eine Rückzahlung in einem Jahr und eine Verzinsung von 8,5 % vereinbart. Der Kläger erhielt die Sparbriefe des Beklagten und nahm an, diese gehörten Franz H*** oder der P***. Es wurde ihm auch das vermeintliche Losungswort bekanntgegeben. Nach der Vereinbarung war der Kläger berechtigt, im Falle der nicht rechtzeitigen Rückzahlung des Geldbetrages nach Verständigung des Treuhänders und Ablaufes eines 14tägigen Respiros auf diese Sicherungen zurückzugreifen. Der Kläger, der dann selbst Geld benötigte, versuchte schon vor Fälligkeit mit Dr.Leopold P*** als Treuhänder in Verbindung zu treten. Da er weder diesen noch die P*** erreichen konnte, erachtete er sich für berechtigt, die Sparbriefe schon vor Fälligkeit zu realisieren, was aber wegen der Sperre nicht möglich war.

Der Kläger begehrte - gestützt auf ein an den Sparbriefen erworbenes Pfandrecht - den Beklagten schuldig zu erkennen, den Betrag von S 143.000 samt 8,5 % Zinsen seit 14.8.1985 und Kosten bei Exekution in die dem Kläger verpfändeten Sparbriefe der S*** Retz-Pulkau zu bezahlen.

Der Beklagte wendete ein, zum rechtsgültigen Pfandrechtserwerb hätte es neben der Übergabe der Sparbriefe auch der Mitteilung des Losungswortes bedurft. Dr.Leopold P*** sei nur berechtigt gewesen, die Sparbriefe bei einer Bank zu belehnen. Der Beklagte sei weiterhin Eigentümer der Sparbriefe. Der Kläger habe auch nicht gutgläubig ein Pfandrecht erworben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte im wesentlichen aus, die S*** Retz-Pulkau sei bei Rückgabe der Sparbriefe und Nennung des Losungswortes berechtigt aber nicht verpflichtet gewesen, dieselben einzulösen. Der Kläger habe durch körperlichen Erwerb der vinkulierten Sparbriefe kein Pfandrecht erwerben können, weil diese nicht die Forderung verkörperten, sondern lediglich zum Ausweis bei der Behebung des Guthabens dienten. Gemäß den §§ 367, 456 ABGB könne aber nur an körperlichen Sachen, nicht aber an Forderungen durch Übergabe solcher Papiere ein Pfandrecht erworben werden. Die Verpfändung der Sparbriefe durch Dr.Leopold P*** sei daher nicht rechtswirksam.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde (einer der 19 Sparbriefe und zwar jener mit der Nr.0211-303698 wurde allerdings offenbar irrtümlich im Urteilsspruch nicht angeführt), und erklärte die Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die den Streitgegenstand bildenden vinkulierten Sparbriefe seien lediglich Legitimationspapiere, wie sich aus den §§ 1 und 18 Abs 1 und 8 Kreditwesengesetz 1979 ergebe. Die Bank sei bei Vorlage der Papiere und Nennung einer allfälligen Sperrklausel zur Auszahlung nur berechtigt, nicht aber verpflichtet. Der Rechtsübergang erfolge daher nicht, wie bei Inhaberpapieren lediglich durch Übergabe des Papiers. Unbestritten sei aber, daß der Beklagte die in den Sparbriefen umschriebenen Forderungen gegen die S*** Retz-Pulkau gehabt habe. Er sei weiters damit einverstanden gewesen, daß Franz H*** diese Forderungen zur Sicherstellung eines ihm zu gewährenden Darlehens verwende. Dies ergebe sich aus dem zwischen dem Beklagten und Dr.Leopold P*** für Franz H*** geschlossenen Vertrag, möge dieser auch in seiner schriftlichen Abfassung infolge Verwendung eines vorhandenen Formulars als Darlehensvertrag bezeichnet worden sein. Franz H*** seinerseits habe dann tatsächlich dem Kläger die in den Sparbriefen festgehaltenen Forderungen verpfändet. Auch Forderungen könnten Gegenstand eines Pfandrechtes sein, sofern sie sich verwerten ließen. Zum Erwerb des Pfandrechtes müßten aber die Publizitätserfordernisse vorliegen. Im vorliegenden Fall seien als Zeichen der Verpfändung die Legitimationspapiere, ohne die die Forderung nicht geltend gemacht werden könne, übergeben worden. Dazu sei schließlich auch der Drittschuldner verständigt worden. Den Publizitätserfordernissen sei somit Genüge getan. Die zwischen dem Beklagten und Dr.Leopold P*** angeblich vereinbarte Bedingung, mit der Belehnung müsse ein Kreditinstitut beauftragt werden, hätte lediglich dazu dienen sollen, einen Mißbrauch der Verfügungsmöglichkeit über die Sparbriefe zu verhindern. Die Sparbriefe seien aber nicht mißbraucht worden, sondern die in ihnen dargelegten Forderungen seien tatsächlich, wie vereinbart, zur Sicherung eines Kredites an Franz H*** verwendet worden. Der Zweck dieser Vereinbarung läge darin, daß der Beklagte mit seinen Forderungen gegen die S*** Retz-Pulkau das Risiko der Kreditgewährung an Franz H*** trage und dafür Zinsen erhalte. Der Zweck dieser Vereinbarung sei aber von Franz H*** erfüllt worden. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, daß Franz H*** vom Beklagten ermächtigt worden sei, seine Forderungen gegen die S*** Retz-Pulkau zur Sicherung eines Kredites zu verpfänden und diese Verpfändung tatsächlich wirksam erfolgt sei. Der Kläger habe daher ein Befriedigungsrecht im Umfang dieser Forderungen erworben, weshalb der Klage Folge zu geben gewesen sei. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beuteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als Verfahrensmangel wird gerügt, daß das Berufungsgericht, ohne eine Beweiswiederholung durchzuführen, die Feststellung nicht übernahm, eine Belehnung der Sparbriefe hätte nur bei einer Bank erfolgen dürfen. Diese Ausführungen sind verfehlt. Ob der vom Berufungsgericht nicht übernommenen Feststellung rechtliche Bedeutung zukommt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die Nichtübernahme einer Feststellung, der das Berufungsgericht rechtlich keine Bedeutung beimißt, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Nur dann, wenn das Berufungsgericht anstelle der erstgerichtlichen Feststellung eine andere getroffen hätte, wäre eine Beweiswiederholung notwendig gewesen.

Den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Beklagte dahin aus, der Kläger habe im Vertrauen auf das Eigentum des Darlehensnehmers Franz H*** die Sparbriefe in dem Glauben erhalten, diese sollten als Pfand für eine ihm zustehende Darlehensforderung gegenüber Franz H*** dienen. Ein Gutglaubenserwerb gemäß § 371 ABGB an vinkulierten Sparbriefen sei nicht möglich, da selbst Inhabersparbücher keine vollkommenen Inhaberpapiere darstellten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, bei Sparbriefen handle es sich lediglich um Legitimationspapiere, sei unrichtig. Ihrer Rechtsnatur nach seien Sparbriefe unvollkommene Inhaberpapiere. Durch die Vinkulierung mit einem Losungswort werde zwar das Inhaberpapier noch nicht zu einem Rektapapier, es scheide jedoch ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb gemäß den §§ 456, 367 Satz 1 Fall 3 ABGB aus, da Gegenstand der Verpfändung nicht die Sparurkunde selbst, sondern die darin verbriefte Forderung sei. Außerdem habe der Treuhänder nicht die materielle Berechtigung für eine Verpfändung an den Kläger gehabt. Auch aus diesem Grunde habe der Kläger ein Pfandrecht nicht gültig erwerben können.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Der vom Beklagten abgeschlossene, in der schriftlichen Ausfertigung als Darlehensvertrag bezeichnete Vertrag, ist unter Berücksichtigung der mündlichen Vereinbarung dahin zu verstehen, daß der Beklagte die Sparbriefe als Sicherstellung eines von einem Dritten an Franz H*** zu gewährenden Darlehens zur Verfügung stellte. Die Bestellung des Dr.Leopold P*** zum Treuhänder mit der unwiderruflichen Ermächtigung, die Durchführung des Vertrages vorzunehmen, hatte in Verbindung mit der Übergabe der Sparbriefe zur Folge, daß Dr.Leopold P*** nach außen über die Sparbriefe wirksam verfügen konnte, bei treuwidrigem Verhalten allerdings gegenüber dem Treugeber verantwortlich wurde (Koziol-Welser, Grundriß8, I 171; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 42 zu § 1002; Stanzl in Klang2 IV 1, 788 f; SZ 47/3; EvBl.1980/162 uva). Durch den von Dr.Leopold P*** als Treuhänder mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag wurden dann die Forderungen, die dem Beklagten auf Grund der Sparbriefe gegen die S*** Retz-Pulkau zustanden, dem Kläger wirksam verpfändet. Ob der Treuhänder im Innenverhältnis auf Grund einer Vereinbarung die Sparbriefe nur einer Bank hätte verpfänden dürfen, ist nicht von Bedeutung, weil Dr.Leopold P*** als Treuhänder im Außenverhältnis über die Sparbriefe unbeschränkt verfügen konnte. Daher konnte er auch die in den Sparbriefen angeführten Forderungen verpfänden und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der Sparbriefe. Eine Erörterung darüber, um welche Art von Papieren es sich bei den Sparbriefen handelt (vgl. dazu Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht 463 ff, insbes. 470 f), ist daher nicht erforderlich. Dies wäre auch nicht möglich, weil sich die Sparbriefe nicht im Akt befinden und keine Feststellungen über ihren Inhalt getroffen wurden. Die Verpfändung war wirksam, die "Übergabe" der Forderungen im Sinne des § 452 ABGB erfolgte durch Übergabe der Sparbriefe (Avancini-Iro-Koziol aaO 485; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 452). Eine Verständigung der Bank war für die Wirksamkeit der Verpfändung nicht erforderlich (Avancini-Iro-Koziol aaO 485 f vgl auch JBl 1986, 240), ebensowenig eine Bekanntgabe des richtigen Lösungswortes (Avancini-Iro-Koziol aaO 486; Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht 117). Auf die Frage der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbes braucht nicht eingegangen zu werden, weil Dr.Leopold P*** als Treuhänder ohnedies berechtigt war, nach außen über die Sparbriefe bzw. die darin angeführten Forderungen zu verfügen.

Das wirksam begründete Pfandrecht berechtigte den Kläger, aus den Sparbriefen Befriedigung zu erlangen. Da die Sparbriefe gesperrt wurden und der Kläger überdies das Losungswort nicht kennt, muß er unabhängig von den im Vertrag bei Zahlungsverzug eingeräumten Rechten den Weg der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gehen (Avancini-Iro-Koziol aaO 486). Er benötigt daher einen Titel, weshalb das Klagebegehren, der Beklagte sei zur Zahlung der Exekution in die Sparbriefe schuldig, berechtigt ist. Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E13572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00536.88.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19880324_OGH0002_0060OB00536_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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