Norm
JGG 1961 §31 Abs1Rechtssatz
Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung durch den Einzelrichter in einer Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG) auf Grund eines (sohin formell verfehlten) Strafantrages verletzen das Jugendgerichtsgesetz 1961 im III und VII Hauptstück sowie im § 26. Der OGH hebt das Urteil des Einzelrichters auf und trägt diesem auf, gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO die Entscheidung der Ratskammer einzuholen (siehe sodann § 486 Abs 2 StPO).Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung durch den Einzelrichter in einer Jugendstrafsache (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG) auf Grund eines (sohin formell verfehlten) Strafantrages verletzen das Jugendgerichtsgesetz 1961 im römisch drei und römisch sieben Hauptstück sowie im Paragraph 26, Der OGH hebt das Urteil des Einzelrichters auf und trägt diesem auf, gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, StPO die Entscheidung der Ratskammer einzuholen (siehe sodann Paragraph 486, Absatz 2, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088571Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0130OS00031_8800000_001