Rechtssatz
Bei der Vorschrift des § 66 Abs 6 StVO (im Zusammenhalt mit der des § 65 Abs 3 StVO) handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, das nicht nur dem Schutz der auf dem Fahrrad fahrenden Personen, sondern auch anderer Verkehrsteilnehmer insofern dient, als eine durch unzuläßige Personenbeförderung auf Fahrrädern bedingte erschwerte Lenkbarkeit und Instabilität dieser Fahrzeuge vermieden werden soll.Bei der Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 6, StVO (im Zusammenhalt mit der des Paragraph 65, Absatz 3, StVO) handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, das nicht nur dem Schutz der auf dem Fahrrad fahrenden Personen, sondern auch anderer Verkehrsteilnehmer insofern dient, als eine durch unzuläßige Personenbeförderung auf Fahrrädern bedingte erschwerte Lenkbarkeit und Instabilität dieser Fahrzeuge vermieden werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027731Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0080OB00061_8700000_001