RS OGH 1988/4/12 4Ob513/88, 7Ob298/04f

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

ZPO §267 Abs1

Rechtssatz

Hat die beklagte Bank die auf Grund ihres Unternehmensgegenstandes über die Möglichkeit einer Kapitalveranlagung im Bilde sein muß, das zur Rechtfertigung des Zinssatzes erstattete Vorbringen der klagenden Bank nur unsubstantiiert bestritten, ist die Tatsache, daß die klagende Bank den umstrittenen Betrag wenigstens um den von ihr angegebenen Zinssatz hätte weitergeben können, als zugestanden anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040162

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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