Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Die umfängliche Reichweite des (mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren) Schuldspruchs wird beim Verbrechen nach § 302 StGB durch die Zahl der Mißbrauchsakte und nicht etwa durch das - nur die Intensität der Tatbegehung betreffende und demgemäß bloß für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) relevante, also im Rahmen der Berufung zu berücksichtigende - Ausmaß konkreter Rechte bestimmt, auf deren Schädigung der Mißbrauch abzielt (hier: mit Nichtigkeitsbescheid anfechtbar - Häufigkeit der amtsmißbräuchlichen Ausfolgung von zu vernichtenden Waffen; nur mit Berufung anfechtbar - Zahl der bei feststehender Häufigkeit der Mißbrauchsakte insgesamt ausgefolgten Waffen).Die umfängliche Reichweite des (mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren) Schuldspruchs wird beim Verbrechen nach Paragraph 302, StGB durch die Zahl der Mißbrauchsakte und nicht etwa durch das - nur die Intensität der Tatbegehung betreffende und demgemäß bloß für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) relevante, also im Rahmen der Berufung zu berücksichtigende - Ausmaß konkreter Rechte bestimmt, auf deren Schädigung der Mißbrauch abzielt (hier: mit Nichtigkeitsbescheid anfechtbar - Häufigkeit der amtsmißbräuchlichen Ausfolgung von zu vernichtenden Waffen; nur mit Berufung anfechtbar - Zahl der bei feststehender Häufigkeit der Mißbrauchsakte insgesamt ausgefolgten Waffen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096792Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0150OS00027_8800000_002