RS OGH 1988/4/12 15Os27/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

StGB §302 Abs1
StPO §283 B

Rechtssatz

Die umfängliche Reichweite des (mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren) Schuldspruchs wird beim Verbrechen nach § 302 StGB durch die Zahl der Mißbrauchsakte und nicht etwa durch das - nur die Intensität der Tatbegehung betreffende und demgemäß bloß für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) relevante, also im Rahmen der Berufung zu berücksichtigende - Ausmaß konkreter Rechte bestimmt, auf deren Schädigung der Mißbrauch abzielt (hier: mit Nichtigkeitsbescheid anfechtbar - Häufigkeit der amtsmißbräuchlichen Ausfolgung von zu vernichtenden Waffen; nur mit Berufung anfechtbar - Zahl der bei feststehender Häufigkeit der Mißbrauchsakte insgesamt ausgefolgten Waffen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096792

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0150OS00027_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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