RS OGH 1988/4/12 15Os27/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

StGB §302 Abs1
StPO §283 B
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 283 heute
  2. StPO § 283 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 283 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Die umfängliche Reichweite des (mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren) Schuldspruchs wird beim Verbrechen nach § 302 StGB durch die Zahl der Mißbrauchsakte und nicht etwa durch das - nur die Intensität der Tatbegehung betreffende und demgemäß bloß für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) relevante, also im Rahmen der Berufung zu berücksichtigende - Ausmaß konkreter Rechte bestimmt, auf deren Schädigung der Mißbrauch abzielt (hier: mit Nichtigkeitsbescheid anfechtbar - Häufigkeit der amtsmißbräuchlichen Ausfolgung von zu vernichtenden Waffen; nur mit Berufung anfechtbar - Zahl der bei feststehender Häufigkeit der Mißbrauchsakte insgesamt ausgefolgten Waffen).Die umfängliche Reichweite des (mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren) Schuldspruchs wird beim Verbrechen nach Paragraph 302, StGB durch die Zahl der Mißbrauchsakte und nicht etwa durch das - nur die Intensität der Tatbegehung betreffende und demgemäß bloß für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) relevante, also im Rahmen der Berufung zu berücksichtigende - Ausmaß konkreter Rechte bestimmt, auf deren Schädigung der Mißbrauch abzielt (hier: mit Nichtigkeitsbescheid anfechtbar - Häufigkeit der amtsmißbräuchlichen Ausfolgung von zu vernichtenden Waffen; nur mit Berufung anfechtbar - Zahl der bei feststehender Häufigkeit der Mißbrauchsakte insgesamt ausgefolgten Waffen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096792

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0150OS00027_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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