Norm
ABGB §1016Rechtssatz
In der Erhebung der Klage gegen denjenigen, der die dem wahren Zessionar zustehenden Beträge vereinnahmt hat, liegt eine Genehmigung des Inkassos (§ 1016), muss doch das Ausfolgungsbegehren des Gläubigers dahin verstanden werden, dass er den Einzug der Forderung durch den Scheingläubiger hinnimmt und sich daher an diesen und nicht an den Schuldner halten will. Durch die Einbringung der Klage erlangt die Leistung des Schuldners an den Scheingläubiger nachträglich schuldbefreiende Wirkung; es liegen daher die Voraussetzungen für den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen den Scheingläubiger vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019549Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016