RS OGH 1988/4/12 4Ob509/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §456

Rechtssatz

Keine Verpfändung einer fremden Sache liegt vor, wenn ein Sparbuch ( die in ihm verbriefte Forderung ) zum Pfand bestellt und das Sparbuch vom Pfandbesteller, der sich dem Pfandnehmer gegenüber als Eigentümer bezeichnet im Beisein des informierten angeblichen wahren Berechtigten übergeben wird; es handelt sich vielmehr um eine Verpfändung durch den gemäß Verpfändungserklärung ohne Widerspruch des angeblich Berechtigten ausgewiesenen Eigentümer des Sparguthabens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011410

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00509_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten