TE OGH 1988/4/12 4Ob509/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter B***, technischer Kaufmann, Wien 12., Zanaschkagasse 12/29/3, vertreten durch Dr. Paul Herzog, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*** FÜR A*** UND W*** Aktiengesellschaft, Wien 1., Seitzergasse 2-4, vertreten durch Dr. Hans Rabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 623.728,94 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Oktober 1987, GZ 15 R 158/87-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Februar 1987, GZ 2 Cg 231/83-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 16.180,87 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.470,98 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der "O***" Elektronische Geräte Gesellschaft mbH (in der Folge "O***" genannt). Diese Gesellschaft schloß am 3. April 1974 mit der Beklagten einen neuen Kontokorrentkreditvertrag zu dem schon bestehenden Kreditkonto Nr. 30-76314-8, welches per 31. Dezember 1973 bereits einen Debetsaldo von 419.615 S aufgewiesen hatte, der bis 1. April 1974 auf 483.511 S angewachsen war. Die Beklagte stellte damit der "O***" 530.000 S zur Verfügung. Zur Kreditsicherung wurden vom Kläger zwei Blankowechsel samt Widmungserklärung übergeben und alle Rechte aus laufenden Akkreditiven bis zur Höhe der Kreditsumme an die Beklagte zediert. Weiters übernahm der Kläger für sich und seine Rechtsnachfolger die Haftung als Bürge und Zahler; auch verpfändete er der Beklagten die in deren Depot befindlichen Wertpapiere "7 % Gebrüder Böhler-Anleihe 1972/K" im Nominale von 100.000 S sowie das (von der Beklagten ausgestellte) Überbringersparbuch Nr. 37.899, welches am 12. April 1973 mit einer Einlage von 300.000 S eröffnet und mittels einer Bareinlage vom 9. Juli 1973 in Höhe von 150.000 S auf einen Einlagestand von 450.000 S gebracht worden war.

Am 26. September 1974 wurde über das Vermögen der "O***" zu S 94/74 des Handelsgerichtes Wien das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Zahlung von 623.728,94 S sA. Im Hinblick auf die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft habe seine geschiedene Ehegattin Renate B*** (später M***) auf Anraten des Zweigstellenleiters K*** der Beklagten und auf Ersuchen des Klägers und auf dessen Rechnung bei der Beklagten einen Kredit von 560.000 S aufgenommen. Diese Kreditaufnahme habe ausschließlich dem Zweck gedient, damit den Kreditdebetsaldo der "O***" zu tilgen; der Kläger sollte damit vereinbarungsgemäß sein persönliches Sparguthaben unabhängig von der Abwicklung des Gesellschaftskonkurses "freibekommen". Der neue Kredit hätte vereinbarungsgemäß durch Zahlungen des Klägers und den erwarteten Erlös aus dem "Rumänien-Geschäft" getilgt werden sollen. Der Kläger habe der Beklagten hiefür die erforderlichen Dokumente übergeben; die Sicherstellung durch sein Sparbuch sei auf den unter dem Namen Renate B*** laufenden neuen Kredit übertragen worden. Tatsächlich seien aus dem "Rumänien-Geschäft" 440.000 S eingegangen, so daß der seiner geschiedenen Ehegattin gewährte Kredit zusammen mit den Zahlungen des Klägers abgedeckt gewesen wäre. Entgegen der zwischen dem Kläger und dem Filialleiter der Beklagten getroffenen ausdrücklichen Abmachung über die nur einmalige Ausnützung des Kredites habe die Beklagte der bloß nominell, in Wahrheit aber überhaupt nicht berechtigten Renate B*** wiederholte treuwidrige Abhebungen und somit Kreditausnützungen gestattet. Die Beklagte habe am 6. Oktober 1975 das Kreditkonto B*** geschlossen und das Sparbuch des Klägers mit einem damaligen Einlagestand von 623.728 S zur Abdeckung herangezogen. Der aus dem Sparbuch verbliebene Rest sei der Renate B*** ausgefolgt worden.

Der Kläger stellte in der Folge klar, daß er keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte geltend mache, sondern sein Begehren aus dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Grundverhältnis über die Spareinlage ableite; sämtliche übrigen Vorgänge betreffend die Abdeckung der Schuld der "O***" und die Eröffnung eines weiteren Kreditkontos seien lediglich Scheingeschäfte gewesen, wobei die Beklagte die wahren Verhältnisse gekannt habe (ON 3 S 20). Die Umbuchung und Restauszahlung durch die Beklagte sei unzulässig gewesen, weil das Sparbuch dem Kläger gehört habe und Renate B*** hinsichtlich der Kreditaufnahme nur "Strohmann" des Klägers gewesen sei; all dies sei der Beklagten bekannt gewesen (ON 19 S 114).

Die Beklagte hielt dem entgegen, sie habe den Kläger nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der "O***" zur Kreditabdeckung aufgefordert. Der Kläger sei nun selbst an ihren Zweigstellenleiter mit dem Ersuchen herangetreten, seiner geschiedenen Ehegattin einen Kredit in gleicher Höhe einzuräumen und aus der Kreditvaluta den fälligen Gesellschaftskredit abzudecken. Die Beklagte sei damit unter der Bedingung einverstanden gewesen, daß Renate B*** zur Kreditsicherung das Sparbuch in gleicher Weise verpfände, wie dies beim Gesellschaftskredit der Fall gewesen sei. Am 4. Oktober 1974 sei der Kläger gemeinsam mit Renate B*** in der Zweigstelle Pilgramgasse der Beklagten erschienen. Dort habe Renate B*** in Gegenwart des Klägers den auf ihren Namen lautenden Kreditvertrag samt Deckungswechsel, Wechselwidmungserklärung und Verpfändungserklärung bezüglich des Überbringersparbuches Nr. 37.899 mit Klausel unterschrieben. Der Kläger sei über dieses Sparbuch und die zugehörige Einlage nicht verfügungsberechtigt gewesen, weil Renate B*** das Sparbuch als allein Verfügungsberechtigte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Besicherung des ihr mit einer Laufzeit bis 30. November 1975 eingeräumten Kontokorrentkredites von 560.000 S der Beklagten verpfändet habe. Unter Verwendung der Kreditvaluta der Renate B*** sei der fällige Debetsaldo der "O***" in Höhe von 561.077 S abgedeckt und dem Kläger die ursprüngliche Wechselwidmungserklärung sowie die Verpfändungserklärung samt Sparbuch ausgefolgt worden. Dieser habe den Einlagestand mit einem Betrag von 94.443,69 S auf 561.077 S aufgefüllt und das Sparbuch sodann der Renate B*** übergeben, welche es wiederum dem Bankangestellten zur Sicherung des neuen Kontokorrentkredites ausgefolgt habe. Renate B*** sei durch körperliche Übergabe rechtmäßige Besitzerin und nach Wegfall der Verpfändung alleinige Verfügungsberechtigte geworden. Sie allein sei Vertragspartnerin der Beklagten gewesen und habe dieser auch alle Rechte aus dem Dokumentengeschäft zediert. Die Zahlungen aus den Akkreditiven seien zugunsten der O***lektronik Gesellschaft mbH eingegangen, deren "Inhaberin" Renate B*** gewesen sei. Diese habe dem Kläger am 24. Februar 1975 auf ihrem Kreditkonto die Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt, sie am 23. Mai 1975 jedoch mit der Begründung widerrufen, der Kläger habe unrechtmäßige Verfügungen getroffen. Am 6. Oktober 1975 habe Renate B*** den damals noch mit 255.050 S aushaftenden Kontokorrentkreditsaldo vorzeitig abgedeckt und das Kreditkonto aufgelöst. Daraufhin habe ihr die Beklagte das verpfändete Sparbuch ausgefolgt. Renate B*** habe das Sparbuch, dessen Losungswort ihr bekannt gewesen sei, aufgelöst und den Gesamterlös von 623.727,94 S von der Beklagten ausgezahlt erhalten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen:

Der Kläger wurde (von der Beklagten) verständigt, daß wegen des Konkurses der "O***" das Kreditverhältnis aufzulösen sei. Er fragte sodann (bei der Beklagten) an, ob es nicht möglich wäre, einer Firma seiner geschiedenen Frau, die schon bestand oder erst gegründet werden sollte, einen Kredit einzuräumen; er nannte dabei die OEG-Elektronik Gesellschaft mbH. Er ersuchte sodann, "um einen Verlust des Sparguthabens durch dessen Einfließen in den Konkurs der Gesellschaft zu vermeiden", seiner geschiedenen Ehegattin einen Kredit in gleicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte war zu einer solchen Kreditgewährung "bei Übertragung der Sicherheiten" bereit. Darüber wurde ein mit 20. September 1974 datierter Vertrag vorbereitet.

Am 4. Oktober 1974 erschien der Kläger mit Renate B*** in der Zweigstelle Pilgramgasse der Beklagten. Dort wurden in einem Zuge alle zur Gewährung des neuen und zur Abdeckung des alten Kredites nötigen Handlungen vorgenommen. Zunächst wurde der per 30. September 1974 offene Debetsaldo aus dem Kredit der "O***" mit 561.077 S ermittelt. Die schon für den Gesellschaftskredit haftenden Akkreditive, aus denen der Kläger Eingänge von 440.000 S erwartete, sollten nunmehr für den Kredit der Renate B*** haften; diese wurde nun als Berechtigte auf diesen Papieren eingetragen. Das Sparbuch des Klägers wies damals nach Zinsenzuschreibung einen Einlagestand von 466.633,31 S auf. Der Kläger zahlte nunmehr aus dem aus der Veräußerung der für den Gesellschaftskredit haftenden Wertpapiere gewonnenen Erlös den fehlenden Betrag von 94.443,69 S bar auf das Sparbuch ein, wodurch sich dessen Einlagestand auf 561.077 S erhöhte. Nach der Buchung wurde das Sparbuch dem Kläger überreicht, welcher es zusammen mit Renate B*** überprüfte und es dieser übergab. Renate B*** unterfertigte sodann im Beisein des Klägers den Kreditvertrag, die Widmungserklärungen für die Akkreditive und das Sparbuch, welches sie dem Filialleiter K*** überreichte, der die Verwahrung im Banktresor veranlaßte. Der Kreditvertrag hatte die Einräumung eines Kontokorrentkredites in der Höhe von 560.000 S an Renate B*** bis 30. November 1975 zum Inhalt; eine andere als diese zeitliche Begrenzung bestand nicht. Nach dem Text der (von ihr für das Sparbuch unterfertigten) Widmungs- und Verpfändungserklärung war sie (dessen) Eigentümerin und Verfügungsberechtigte; es war auch das Losungswort des Sparbuches und dessen letzter Einlagestand angegeben.

Der Kläger erhielt seine Widmungserklärungen (gemeint offenbar: diejenigen, die er zum Kredit der "O***" abgegeben hatte) zurück; seine Bürgschaft für den Kredit war erloschen. Für den Kredit der Renate B*** wurde keine Bürgschaft verlangt. Eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen darüber, daß der der Renate B*** eingeräumte Kredit ausschließlich zur Abdeckung des Kredites der "O***" verwendet werden dürfe und daß das Sparbuch nicht an Renate B***, sondern nur an den Kläger herausgegeben werden dürfe, wurde nicht getroffen. Sodann wurde mit der Kreditvaluta aus dem Kredit der Renate B*** in Form von Kasseneinzahlungen des Klägers über 545.274 S und 15.803 S je am 4. Oktober 1974 das Kreditkonto der "O***" glattgestellt.

Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß das vom Kläger behauptete Scheingeschäft der Beklagten bei ihrer Kreditgewährung an Renate B*** ebensowenig erwiesen worden sei wie eine Vereinbarung der Streitteile darüber, daß die Beklagte nur eine einmalige Ausschöpfung des Neukredites zulassen dürfe und sie nach dessen Abdeckung das Sparbuch an den Kläger auszufolgen gehabt hätte. Dieses habe nicht er, sondern Renate B*** verpfändet, und zwar durch Übergabe des Sparbuches und Unterfertigung einer Widmungserklärung, in der sie unter Nennung des Losungswortes bestätigt habe, daß sie Eigentümerin des Sparbuches sei. Der Kläger, welcher zuvor dasselbe Sparbuch für einen Kredit der "O***" verpfändet hatte, es dann aber wegen der Kreditabdeckung wieder ausgefolgt erhalten und den Inhalt der Widmungserklärung seiner geschiedenen Ehegattin gekannt habe, sei bei diesem Vorgang dabei gewesen und habe ihm nicht widersprochen. Es sei ihm auch bekannt gewesen, daß es sich bei dem von der Beklagten an Renate B*** eingeräumten Kredit um einen Kontokorrentkredit handle. Der Kläger habe mit seiner geschiedenen Ehegattin auch nach der Scheidung laufend zusammengearbeitet und sie zur Beklagten gebracht, damit durch einen ihr einzuräumenden Kredit jener der "O***" abgedeckt werden könne und hiefür nicht das private Sparbuchguthaben verbraucht werden müsse. Er habe noch Geld aus den Geschäften der "O***" mit einem rumänischen Unternehmen erwartet und über Akkreditive verfügt, die er vornehmlich zur Kreditabdeckung habe einsetzen wollen. Er habe deshalb der Renate B*** Rechte aus diesen Dokumenten eingeräumt, und diese habe die Urkunden - ebenso wie das Sparbuch - zur Sicherung ihres Kredites verpfändet. Es bestehe daher kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Sparguthabens gegenüber der Beklagten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es verneinte das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel und übernahm auch die von ihm bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes. Rechtlich führte das Gericht zweiter Instanz aus, die geschiedene Ehegattin des Klägers habe dessen Schuld übernommen und dafür die Sicherungsmittel ausgehändigt erhalten. Eine solche entgeltliche kumulative Schuldübernahme allein sei bereits als tauglicher Rechtsgrund für den Eigentumsübergang an Sparbüchern und Forderungen anzusehen. Selbst wenn Renate B*** nur Treuhänderin des Klägers gewesen sein sollte, könnte nur eine dem Dritten bekannte weisungswidrige Handlung als nichtig angesehen werden. Eine solche Teilnahme der Beklagten an einer strafgesetzwidrigen Handlung sei aber nach den Feststellungen nicht gegeben. Sollte aber der Kläger mit seiner geschiedenen Ehegattin nur ein Scheingeschäft abgeschlossen und der Beklagten die Übertragung des Sparbuches und der Akkreditive lediglich vorgespiegelt haben, dann könnte dies der gutgläubigen Beklagten gemäß § 916 Abs 2 ABGB nicht entgegengehalten werden. Ein Scheingeschäft der Beklagten liege nach den Feststellungen nicht vor; deren Auszahlungen an Renate B*** seien danach auch nicht als vereinbarungswidrig oder "gegen Treu und Glauben des von ihr" (gemeint offenbar: von ihm) "selbst geschaffenen Zustandes" zu werten.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.

Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die vom Kläger geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

In seiner Rechtsrüge macht der Kläger im wesentlichen geltend, er sei weiterhin Eigentümer des Sparbuchguthabens gewesen, was die Beklagte hätte wissen müssen, weil ein Titel für eine rechtswirksame Eigentumsübertragung an Renate B*** nicht zu ersehen sei; insoweit lägen daher auch Feststellungsmängel vor.

Hiezu ist der Kläger zunächst darauf zu verweisen, daß er im erstinstanzlichen Verfahren Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte als Rechtsgrund für sein Klagebegehren ausdrücklich ausgeschlossen und dieses vielmehr auf seinen Anspruch auf die ihm gehörige Spareinlage (das ihm gehörige Sparbuch) und die Kenntnis der Beklagten von der "Strohmann-Eigenschaft" der Renate B*** bei der Kreditaufnahme beschränkt hat. Nach den vorliegenden Feststellungen ist aber dem Kläger weder der Beweis gelungen, daß seine geschiedene Ehegattin bei der Kreditaufnahme nur "Strohmann" gewesen wäre, noch daß die Beklagte mit ihr ein Scheingeschäft geschlossen oder an einem solchen in irgendeiner Form teilgenommen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Beklagte auf Ersuchen und Vorschlag des Klägers, dessen persönliche und sachliche Haftung als Bürge und Pfandschuldner für die fällig gewordene Kreditschuld der "O***" sonst sofort zum Tragen gekommen wäre, bereit war, seiner geschiedenen Ehegattin einen neuen Kontokorrentkredit in entsprechender Höhe zu gewähren, mit dessen Kreditvaluta die Kreditschuld der "O***" abzudecken war; dies allerdings nur bei entsprechender Übertragung der für den Gesellschaftskredit bestehenden Sicherheiten. Die am 4. Oktober 1974 von der Beklagten vorbereiteten Papiere und die damals im Beisein und unter Mitwirkung des Klägers vorgenommenen Handlungen mußten diesen erkennen lassen, daß die Beklagte ihn selbst aus jeder persönlichen und sachlichen Haftung entlassen und allein mit Renate B*** kontrahieren wollte; dies allerdings nur dann, wenn die Kreditnehmerin unter anderem das bisher vom Kläger für den Gesellschaftskredit verpfändete Sparguthaben nach entsprechender Auffüllung auf die neue Kreditsumme im eigenen Namen und als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte an die Beklagte verpfändet. Eine entsprechende Widmungs- und Verpfändungserklärung hat Renate B*** auch im Beisein des Klägers unterfertigt und das ihr vorher von ihm überreichte Sparbuch dem Filialleiter der Beklagten übergeben, ohne daß der Kläger dagegen in irgendeiner Form remonstriert hätte. Damit erfolgte aber eine wirksame Verpfändung, weil nicht nur ein gültiger Titel (Pfandvertrag), sondern auch die erforderliche Erwerbungsart durch Übergabe der Forderung vorlag; letztere kann nämlich bei allen Arten von Spareinlagen durch Übergabe der Sparurkunde erfolgen (Avancini,

Das Sparbuch im österreichischen Recht 116 f; derselbe in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 9/73). Im Gegensatz zur Meinung des Klägers handelte es sich dabei nicht um die Verpfändung einer fremden Sache, die außerhalb des Gutglaubensschutzes nur mit Einwilligung des Eigentümers der Pfandsache wirksam gewesen wäre (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 456), sondern um eine solche durch den gemäß Verpfändungserklärung ohne Widerspruch des Klägers ausgewiesenen Eigentümer des Sparguthabens. Die Beklagte konnte daher unter diesen Umständen davon ausgehen, daß der Kläger seiner geschiedenen Ehegattin die Forderung aus dem Überbringersparbuch Nr. 37899 mit Klausel bereits übertragen hatte. Dagegen mußte sie umso weniger Bedenken haben, als es sich bei der am 12. April 1973 ausgestellten Sparurkunde nicht um ein unvollkommenes Inhaberpapier handelte. Das Sparbuch war nämlich nicht von einer Sparkasse, sondern von der beklagten Bank ausgegeben worden und konnte daher nach der damaligen Rechtslage (vor dem Inkrafttreten des KWG 1979) nur entweder ein qualifiziertes Legitimationspapier (Kastner in JBl 1966, 59 f) oder ein Rektapapier sein (Avancini aaO 111 f und aaO Rz 9/30; vgl. auch SZ 47/24). In beiden Fällen konnte die Übertragung von Forderungen aus dem Sparbuch durch Abtretung der Forderung gemäß § 1392 ABGB erfolgen, welche schon durch die bloße Willenseinigung zustande kommt; eine Übergabe der Forderung durch Aushändigung der Sparurkunde wäre darüber hinaus nur bei Sicherungsabtretung oder schenkungsweiser Abtretung erforderlich gewesen (Avancini aaO 119 f und aaO Rz 9/69). Da somit der Kläger den von seiner geschiedenen Ehegattin in seinem Beisein unterfertigten Erklärungen in bezug auf das Sparbuch nicht widersprochen hat und diese ihn durch die neue Kreditaufnahme von seinen Haftungen für die Kreditschuld der "O***" befreite, hatte die Beklagte umso weniger Veranlassung, das Vorliegen einer wirksamen Forderungsabtretung zu bezweifeln. Für sie war daher Renate B*** die legitimierte Eigentümerin des Sparguthabens und der Sparurkunde, weshalb auch nur noch sie zur Verpfändung und - nach Freiwerden der Pfandhaftung - zur Auflösung des Sparbuches berechtigt war. Dem Kläger ist aber nach den Feststellungen der Beweis der Unrichtigkeit der von Renate B*** in seinem Beisein in ihrer Widmungs- und Verpfändungserklärung abgegebenen Wissens- und Willenserklärungen ebensowenig gelungen wie derjenige einer Schlechtgläubigkeit der Beklagten.

Der Revision mußte schon aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E13777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00509.88.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19880412_OGH0002_0040OB00509_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten