Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Der an die Organe des Rechtsträgers bei Prüfung ihres Verschuldens anzulegende Maßstab des § 1299 ABGB darf nicht überspannt werden; das wäre der Fall, wollte man vom Leiter einer Einsatzübung des Bundesheeres oder den sonst verantwortlichen Organen Kenntnisse über das Verhalten von Bienen während der Wintertraube und der Möglichkeit, daß durch Erschütterungen bzw Abgase von schweren Fahrzeugen Schäden an eingewinterten Bienenvölkern entstehen können, fordern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022