RS OGH 1988/4/13 9ObA29/88, 9ObA298/92, 8ObA31/09f, 9ObA89/20h, 8ObA75/20t, 9ObA41/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

ASGG §54

Rechtssatz

Auch im Sinne des § 54 ASGG setzt das Vorliegen eines rechtlichen Interesses voraus, dass das gegenständliche Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche (nicht bloß wirtschaftliche oder ideelle) Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausübt, dass ferner ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben ist, dass sich das rechtliche Interesse unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergibt und tatsächlich geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu verhindern oder zu beenden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 29/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 29/88
    Veröff: SZ 61/93 = Arb 10735 = ZAS 1990/17 S 151 (Adamovic)
  • 9 ObA 298/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 298/92
    Auch; Veröff: DRdA 1993,362 (A Burgstaller) = WBl 1993,124
  • 8 ObA 31/09f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 ObA 31/09f
    Auch; Beisatz: Voraussetzung ist daher eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der betroffenen Arbeitnehmer, die schon darin gelegen ist, dass die beklagte Partei den Anspruch verneint. (T1); Beisatz: Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß § 228 ZPO zu. (T2)
  • 9 ObA 89/20h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 89/20h
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einstufung nach Dienstordnung. (T3)
  • 8 ObA 75/20t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 75/20t
  • 9 ObA 41/22b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 ObA 41/22b
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085548

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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