RS OGH 2002/1/31 8Ob543/88, 2Ob251/97v, 6Ob279/00y, 6Ob1/02v, 6Ob321/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

Verneinung der Beschwer, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine schlichte Ladung richtet (hier: mit einer bloßen Ladung zur Einvernahme über einen vom Rechtsmittelwerber selbst gestellten Antrag wird nocht nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006557

Dokumentnummer

JJR_19880421_OGH0002_0080OB00543_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten