RS OGH 2017/2/28 12Os163/87, 13Os49/89, 11Os34/90, 16Os44/90, 14Os112/91 (14Os113/91), 15Os14/92, 14

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Veröffentlicht am 21.04.1988
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Rechtssatz

Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, dass die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinne regelmäßig oder dauernd fließen soll; genug daran, dass die Absicht auf Gewinnung eines die Bagatellgrenze übersteigenden, durch längere Zeit fließenden Einkommens aus der Tatwiederholung gerichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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