RS OGH 1988/4/26 11Os44/88, 14Os108/88, 15Os117/88, 11Os35/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1988
beobachten
merken

Norm

StPO nF §345 Abs1 Z13

Rechtssatz

Durch den bloßen Hinweis auf (nicht näher bezeichnete, angeblich) ähnlich gelagerte Fälle und auf über Mittäter verhängte - von der Staatsanwaltschaft, aus welchen Gründen immer, unbekämpft gebliebene - Strafhöhen kann ein unvertretbarer (rechtlicher) Verstoß gegen Regeln der auf die Einzeltatschuld abstellenden grundlegenden Strafbemessungsvorschrift des § 32 StGB nicht dargetan werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101614

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten