RS OGH 1988/4/26 4Ob514/88, 8Ob545/91, 6Ob300/00m, 7Ob15/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1988
beobachten
merken

Norm

KO §30 Abs1
KO §31 Abs1

Rechtssatz

Der fortgesetzte Austausch von Arbeitsleistung und Entgelt ist der Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses gleichzustellen; so wie dem Gemeinschuldner während der Krise nicht die Vornahme etwa von Barkäufen, Kreditkäufen mit gleichzeitiger Sicherstellung des Kaufpreises oder Kreditgeschäften gegen Einräumung von Sicherheiten verwehrt sein soll, soll es ihm auch möglich sein, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Arbeitskräfte weiterzubeschäftigen und ihnen Zug um Zug gegen Erbringung der Arbeitsleistung auch das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 514/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 514/88
    Veröff: SZ 61/101 = EvBl 1989/21 S 83 = WBl 1988,373 = ÖBA 1989,78
  • 8 Ob 545/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 8 Ob 545/91
    Vgl; Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838 = ecolex 1991,844
  • 6 Ob 300/00m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 300/00m
    Auch; nur: Der fortgesetzte Austausch von Arbeitsleistung und Entgelt ist der Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses gleichzustellen. (T1)
  • 7 Ob 15/02k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 15/02k
    Auch; nur: So wie dem Gemeinschuldner während der Krise nicht die Vornahme etwa von Barkäufen, Kreditkäufen mit gleichzeitiger Sicherstellung des Kaufpreises oder Kreditgeschäften gegen Einräumung von Sicherheiten verwehrt sein soll, soll es ihm auch möglich sein, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Arbeitskräfte weiterzubeschäftigen und ihnen Zug um Zug gegen Erbringung der Arbeitsleistung auch das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen. (T2) Beisatz: Es sollen nicht solche Geschäfte des Gemeinschuldners in der Krise unterbunden werden, bei denen gleichwertige Leistungen ausgetauscht werden, dem Gemeinschuldner also ein seiner Leistung entsprechender Gegenwert zufließt. (T3); Veröff: SZ 2002/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064649

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00514_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten