Norm
KO §30 Abs1Rechtssatz
Der fortgesetzte Austausch von Arbeitsleistung und Entgelt ist der Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses gleichzustellen; so wie dem Gemeinschuldner während der Krise nicht die Vornahme etwa von Barkäufen, Kreditkäufen mit gleichzeitiger Sicherstellung des Kaufpreises oder Kreditgeschäften gegen Einräumung von Sicherheiten verwehrt sein soll, soll es ihm auch möglich sein, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Arbeitskräfte weiterzubeschäftigen und ihnen Zug um Zug gegen Erbringung der Arbeitsleistung auch das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064649Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00514_8800000_003