RS OGH 2025/6/25 5Ob73/87; 5Ob24/08b; 5Ob83/11h; 5Ob236/11h; 5Ob21/12t; 5Ob160/14m; 5Ob188/15f; 5Ob1

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Rechtssatz

Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in Ziffer 1 beispielhaft aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Miteigentümer und Wohnungseigentümer darlegungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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