RS OGH 1988/4/27 9ObA50/88, 9ObA222/88, 9ObA219/90, 6Ob591/92, 8ObA2312/96z, 9ObA49/02z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

AKG §18 Abs5
AKG §22 Abs3 litd
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern allg

Rechtssatz

Bei verfassungskonformer Interpretation handelt es sich bei der mit § 18 Abs 5 AKG der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erteilten Verordnungsermächtigung nicht um eine gegen Art 18 Abs 1 und 2 B-VG verstoßende formalgesetzliche Delegation zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse mit den in dieser Beziehung als "Außenstehenden" anzusehenden Arbeitnehmern der Arbeiterkammern, sondern lediglich um die Befugnis, die als Arbeitgeber in der Gestaltung der Beziehungen zu ihren Arbeitnehmern grundsätzlich voneinander unabhängigen Arbeiterkammern durch Erlassung einer einheitlichen Gestaltung der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse mit ihren Bediensteten zu verpflichten. Die einzelnen Arbeiterkammern sind demnach verpflichtet, die von der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erlassene Dienstordnung, Bezugsordnung und Pensionsordnung den Arbeitsverträgen mit ihren Bediensteten im Rahmen der mit diesen getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen als Vertragsschablone zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 50/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 50/88
    Veröff: SZ 61/106 = RdA 1990,269 (Öhlinger) = Arb 10740
  • 9 ObA 222/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 222/88
    Vgl auch
  • 9 ObA 219/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 219/90
    Vgl auch; Veröff: SZ 63/227 = ZAS 1991,201 (Sladecek)
  • 6 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 591/92
    Auch
  • 8 ObA 2312/96z
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObA 2312/96z
    Auch; nur: Die einzelnen Arbeiterkammern sind demnach verpflichtet, die von der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erlassene Dienstordnung, Bezugsordnung und Pensionsordnung den Arbeitsverträgen mit ihren Bediensteten im Rahmen der mit diesen getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen als Vertragsschablone zugrundezulegen. (T1); Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 9 ObA 49/02z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2002 9 ObA 49/02z
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074173

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00050_8800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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