TE OGH 1988/4/27 9ObA50/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans S***, Arbeiterkammer-Bediensteter, Kottingbrunn, Gauermannstraße 49, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer und Dr. Martin Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K*** FÜR A*** UND A*** FÜR W***,

Wien 4., Prinz Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.975,30 S sA (Revisionsgegenstand 3.839,12 S sA) und Unterlassung (Streitwert 130.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 1987, GZ 31 Ra 96/87-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. April 1987, GZ 4 Cga 1846/86-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit September 1968 Arbeitnehmer der Beklagten. Ihm wurde in der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der K*** FÜR A*** UND A*** Österreichs (im folgenden kurz DO genannt) unter bestimmten Voraussetzungen eine Pension der Beklagten zugesichert. Am 26. November 1985 beschloß die

90. Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages eine Neufassung des § 92 DO und die Einführung eines § 92 a DO mit Wirkung ab 1. April 1986. Mit der Neuregelung wurde erstmals ein Beitrag der Bediensteten zu dem bis dahin von der Beklagten allein aufgebrachten Pensionsaufwand festgelegt.

Die Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages machte mit dem Beschluß vom 26. November 1985 von der in den §§ 18 Abs 5 sowie 22 Abs 3 lit d ArbeiterkammerG erteilten Ermächtigung Gebrauch, die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Kammeramtes, insbesondere ihre Bezüge und Pensionsansprüche, einheitlich in einer Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung zu regeln und die erlassene Regelung auch abzuändern.

Vor der Änderung hatte die einschlägige Bestimmung der DO

folgenden Wortlaut:

"Träger des Pensionsaufwandes

§ 92. Den aus dieser Pensionsordnung nach Anrechnung der Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erwachsenden Aufwand tragen die einzelnen Arbeiterkammern. Sie haften für die Erfüllung der Ansprüche aus dieser Pensionsordnung mit ihrem gesamten Vermögen. Der bei ihnen bestehende Pensionsfonds wird beibehalten und auch fernerhin durch jährlich erfolgende budgetmäßige Zuweisungen aus Kammermitteln dotiert."

Von der Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages wurde am 26. November 1985 folgende Neuregelung beschlossen:

"Aufbringung der Mittel

§ 92 (1) Den aus dieser Pensionsordnung nach Anrechnung der Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erwachsenden Aufwand tragen die einzelnen Arbeiterkammern. Sie haften für die Erfüllung der Ansprüche aus dieser Pensionsordnung mit ihrem gesamten Vermögen. Der bei ihnen bestehende Pensionsfonds wird beibehalten und auch fernerhin durch jährlich erfolgende budgetmäßige Zuweisungen aus Kammermitteln dotiert.

(2) Der Bedienstete leistet monatlich außer seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag; dieser beträgt

a) 0,5 vH seiner Bezüge bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b) 4 vH der den Höchstbetrag gemäß lit a übersteigenden Bezüge bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages,

c) 6 vH der den Höchstbetrag gemäß lit b übersteigenden Bezüge. Als Bezug gilt das der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung zugrundeliegende Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.

(3) Die Beitragspflicht gemäß Abs 2 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Bedienstete der Dienstordnung unterstellt wird.

(4) Für Vordienstzeiten, die gemäß § 68 für Ansprüche aus dieser Pensionsordnung angerechnet werden und für die Pensionsbeiträge nach Abs 2 nicht entrichtet wurden, sind die Beiträge nachzuzahlen. Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung ist jener Bezug, der der Einstufung des Bediensteten anläßlich seiner Unterstellung unter die Dienstordnung im Zeitpunkt der Vordienstzeitenanrechnung entspricht. Für die Nachzahlung der Beiträge kann eine Teilzahlung, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch eine Ermäßigung bewilligt werden.

(5) Die vom Bediensteten geleisteten oder nachgezahlten Beiträge sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zinsen zurückzuzahlen, wenn ein Leistungsanspruch nach dieser Pensionsordnung nicht entsteht.

§ 92 a (1) Die Bestimmungen des § 92 Abs 2 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß

die Beitragsleistung gemäß § 92 Abs 2 lit b

ab 1. April 1986 1 vH,

ab 1. April 1987 2 vH,

ab 1. April 1988 3 vH,

ab 1. April 1989 4 vH,

und die Beitragsleistung gemäß § 92 Abs 2 lit c

ab 1. April 1986 2 vH,

ab 1. April 1987 3 vH,

ab 1. April 1988 4 vH und

ab 1. April 1989 6 vH

beträgt.

(2) Die Bestimmungen des § 92 Abs 4 über die Nachzahlung von Beiträgen gelten nur für jene Fälle, in denen die Einstellung in den Kammerdienst nach dem 31. März 1986 erfolgte. Beiträge sind nur für Vordienstzeiten nachzuzahlen, die nach diesem Zeitpunkt liegen.

(3) Im übrigen treten die Änderungen des § 92 mit 1. April 1986 in Kraft."

Ab April 1986 wurden von den Gehältern der Bediensteten der Beklagten Pensionsbeiträge im Sinn der getroffenen Neuregelung einbehalten. Von den Bezügen des Klägers wurde an derartigen Beiträgen bis April 1987 ein Betrag von insgesamt 3.975,30 S abgezogen.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm künftig seine Bezüge ohne Abzug eines Beitrages im Sinne der §§ 92 und 92 a DO in der derzeitigen Fassung auszuzahlen habe sowie die Zahlung eines Betrages von 3.975,30 S sA (AS 53). Der Wortlaut des § 18 Abs 5 ArbeiterkammerG spreche zwar für die Annahme einer Ermächtigung zu einer einseitigen normativen Gestaltung des Dienstvertrages durch den Österreichischen Arbeiterkammertag, doch könne eine an Art. 18 Abs 1 und 2 B-VG orientierte verfassungskonforme Auslegung nicht zur Bejahung einer derart weitgehenden, auch den Außenbereich des Selbstverwaltungskörpers erfassenden Regelungsbefugnis der Beklagten führen. Lediglich für die innere Organisation sei den Selbstverwaltungskörpern eine gesetzlich nicht determinierte Gestaltungsbefugnis zuzubilligen. Beziehe man § 18 Abs 5 AKG aber nur auf den Innenbereich, dann wäre damit nur festgelegt, zu welchen Bedingungen die öffentlich-rechtliche Körperschaft privatrechtliche Dienstverträge abschließe. Sei die DO aber nur eine Anordnung für die Willensbildung auf Kammerseite, dann habe sie im Außenverhältnis nur den Charakter einer Vertragsschablone, die erst durch Willensübereinstimmung Gegenstand des Dienstvertrags mit den Bediensteten der Beklagten werde.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß § 18 Abs 5 AKG eine Verordnungsermächtigung enthalte. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Wort "geregelt". Wer sich der DO einmal unterworfen habe, müsse auch die dem Arbeiterkammertag vom Gesetzgeber eingeräumte Befugnis, Änderungen zu erlassen, hinnehmen. Er unterwerfe sich der DO nicht nur in der im Zeitpunkt des Abschlusses gültigen, sondern in der jeweiligen Fassung, auf die er zufolge der dem Arbeiterkammertag erteilten Verordnungsermächtigung keinen Einfluß habe. Die Regelung des § 18 Abs 5 AKG verstoße nicht gegen Art. 18 Abs 2 B-VG, weil die zur Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltung geschaffene Einrichtung des Kammeramtes notwendiger Bestandteil der inneren Organisation der Beklagten sei, deren Gestaltung keine besondere (nähere) gesetzliche Determination erfordere. Die autonome Regelung der Rechte und Pflichten der Kammerbediensteten stehe im systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Kammeramt und gehöre damit zum Kernbereich der inneren Autonomie.

Darüber hinaus sei die mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des für den Bereich aller Arbeiterkammern legitimierten Verhandlungskomitees der Betriebsräte erfolgte Abänderung der DO als normativ wirkende Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG anzusehen.

Schließlich könne die Einführung des Pensionsbeitrages nicht isoliert betrachtet werden. Sie sei zugleich mit einer Gehaltsregelung wirksam geworden, so daß sich

insgesamt - netto - auch für den Kläger eine Besserstellung ergeben

habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Gemäß § 7 Abs 3 DO ist über Anträge zur Ergänzung oder Änderung der DO an die Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages das Verhandlungskomitee der Betriebsräte zu informieren, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Am 11. Juli 1985 wurde das Verhandlungskomitee der Betriebsräte der K*** FÜR A*** UND A*** erstmalig davon informiert, daß der Vorstand des Arbeiterkammertages im Juli 1985 die Einhebung eines Pensionsbeitrages beschlossen habe und daß ein diesbezüglicher Antrag der nächsten Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages zur Beschlußfassung vorgelegt werden solle. Das Verhandlungskomitee der Betriebsräte gab eine positive Stellungnahme ab, war aber bestrebt, die finanzielle Einbuße der Bediensteten abzuschwächen und verhandelte über einen Rückfluß der Gelder. Am 14. November 1985 kam es zu einer Besprechung zwischen den Verhandlungskomitees der Arbeitgeberseite und der Betriebsräte. Man einigte sich durch Unterfertigung eines Zusatzprotokolles auf die Refundierung der Hälfte des Pensionsbeitrages. In Wien kam es am 22. November 1985 zu einer außerordentlichen Betriebsversammlung, an der ca. 200 Bedienstete der Beklagten teilnahmen. In einer Resolution protestierte die Betriebsversammlung gegen den Versuch, die bestehende Pensionsordnung zu verschlechtern. Sie enthielt überdies einen Appell an die Hauptversammlung des Arbeiterkammertages, keine Änderung der DO zu beschließen, sowie den Auftrag an den Betriebsrat, alle Mittel auszuschöpfen, um die bestehende Regelung der DO zu erhalten und geplante Verschlechterungen zu verhindern. Diese Resolution wurde telegraphisch an den Vorstand des Arbeiterkammertages zu Handen des Wiener Kammeramtsdirektors übermittelt. Über dessen telefonische Anfrage teilte der Obmann des Verhandlungskomitees der Betriebsräte mit, daß der Konsens, wie er in der Besprechung vom 14. November 1985 zwischen den Verhandlungskomitees der Betriebsräte und der Arbeitgeberseite über die Einführung eines Pensionsbeitrages und den Umfang des Rückflusses erzielt worden sei, trotz der "Revolution" in Wien aufrechtbleibe. Im März 1986 kam es zu einer schriftlichen Protestaktion von 69 Arbeitnehmern der Arbeiterkammer. Überdies protestierte der Kläger mit Schreiben vom 25. März 1986 gegen die Einhebung des Pensionsbeitrages.

Mit 1. April 1986 trat auch eine Gehaltserhöhung für sämtliche Arbeitnehmer in Kraft.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, § 18 Abs 5 AKG enthalte eine Verordnungsermächtigung. Der Beschluß der Hauptversammlung des Arbeiterkammertages habe den gesetzlichen Vorschriften entsprochen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinne des Zahlungsbegehrens (mit 3.839,12 S sA) sowie des Feststellungsbegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Gegenstandes der Berufungsentscheidung 30.000 S übersteige.

Das Berufungsgericht übernahm - mit Ausnahme der Feststellung, das Zusatzprotokoll vom 14. November 1985 sei von allen Betriebsräten der Arbeiterkammern Österreichs unterfertigt worden - die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, eine wirksame Betriebsvereinbarung im Sinne des § 29 ArbVG liege schon deshalb nicht vor, weil der Vorstand des Österreichischen Arbeiterkammertages nicht als Betriebsinhaber anzusehen sei. Für eine Betriebsvereinbarung im Bereich der Beklagten seien ausschließlich die vertretungsbefugten Organe der K*** FÜR A*** UND A*** für Wien zuständig.

Der Beschluß der Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages vom 26. November 1985 sei als Satzung eines Selbstverwaltungskörpers anzusehen. Diese Satzungen erforderten ebenso wie Verordnungen gemäß Art. 18 Abs 2 B-VG eine gesetzliche Grundlage. Darin sei aber der Inhalt der mit Verordnung zu erlassenden Regelung wenigstens in den wesentlichen Grundzügen anzugeben. Diesen Anforderungen werde § 18 Abs 5 AKG nicht gerecht, weil es die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Regelung nicht enthalte. Zu den Bereichen, deren Ausgestaltung den Selbstverwaltungskörpern auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung zu überlassen sei, gehöre jedenfalls die innere Organisation und die Geschäftseinteilung. Die Regelung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung der Bediensteten sei den Selbstverwaltungskörpern daher nur insoweit überlassen, als dies ihre innere Organisation betreffe. Werde die undifferenzierte Regelungsbefugnis des § 18 Abs 5 AKG im Sinne einer Ermächtigung zur Erlassung von unmittelbar auf den Einzelarbeitsvertrag einwirkungsfähigen Normen verstanden, so beziehe sie sich auch auf das Außenverhältnis. Dies falle aber nicht in den Rahmen der den Selbstverwaltungskörpern eingeräumten Autonomie und sei auch zur Erfüllung des Aufgabenbereiches der Arbeiterkammern nicht erforderlich. Das Gebot der verfassungskonformen Interpretation führe dahin, § 18 Abs 5 AKG als Ermächtigung zur Erlassung einer durch ausdrückliche oder schlüssige Unterwerfung der Arbeitnehmer wirksamen lex contractus zu verstehen, die lediglich die Organe der Arbeiterkammern verpflichte, sich bei Abschluß von Arbeitsverträgen an diese voraus bestimmte Schablone zu halten. Bei dieser Auslegung werde die Grenze der den Arbeiterkammern als Selbstverwaltungskörper zukommenden Autonomie nicht überschritten, so daß das Erfordernis der gesetzlichen Determination entfalle. Sei die DO aber nur als Vertragsschablone anzusehen, könne eine Änderung einem widersprechenden Arbeitnehmer nicht einseitig aufgezwungen werden. Die Bestimmung des § 92 a DO sei daher nicht Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden.

Auch das Argument, der Kläger könne nicht die Gehaltserhöhung entgegennehmen, die Entrichtung eines Pensionsbeitrages aber ablehnen, schlage nicht durch, weil die Beklagte nicht einmal vorgebracht habe, daß ein derartiger Zusammenhang dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht worden sei oder sich aus der Änderung der DO ergebe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.

Daß es sich bei der von der Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages beschlossenen Änderung der DO um eine Verordnung handelt, kann angesichts der in § 18 Abs 5 AKG eingeräumten Regelungsbefugnis nicht zweifelhaft sein (vgl. Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 158 mwH); da auch das Berufungsgericht vom Verordnungscharakter dieser Regelung ausgegangen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision.

Entscheidend ist die Beurteilung der Frage, inwieweit die Autonomie der Selbstverwaltungskörper eine Lockerung des in Art. 18 Abs 1 und 2 B-VG normierten Legalitätsprinzips im Regelungsbereich des § 18 Abs 5 AKG rechtfertigt. Zieht man in Betracht, daß das Legalitätsprinzip in der parlamentarischen Demokratie letztlich seine besondere Funktion dadurch erfüllt, daß es die Vollziehung an den in den Gesetzen festgelegten Volkswillen bindet, dann könnte für die Normsetzung in Belangen, die sich nur auf die in der Selbstverwaltung zusammengefaßten Personen beziehen, eine Lockerung des Legalitätsprinzips im Hinblick darauf gerechtfertigt werden, daß die Normunterworfenen im Wege der Wahl der normgebenden Organe an deren Willensbildung beteiligt sind (vgl. Korinek, aaO 230 f; Strasser, Kollektivvertrag und Verfassung 39 f). Aber auch in diesem engen Bereich, in dem durch die Verordnung nur die eigenen Mitglieder verpflichtet und berechtigt werden - etwa im Umlagenwesen - läßt es das Rechtschutzinteresse der Normunterworfenen nicht zu, die uneingeschränkte formalgesetzliche Delegation der diesbezüglichen Regelungskompetenz an die Selbstverwaltungskörper zu bejahen, sondern wird eine Determination der wichtigsten Grundfragen bereits im Gesetz gefordert (vgl. Korinek aaO 232 ff; Strasser aaO 40; auch Pernthaler in: Die verfassungsrechtlichen Schranken der Selbstverwaltung in Österreich, Verh. 3. ÖJT 1967 I/3 88, bejaht die uneingeschränkte Geltung des Art. 18 B-VG, soweit nicht, wie etwa in Art. 18 Abs 6 B-VG, für die ortspolizeiliche Anordnungsbefugnis der Gemeinden ausdrückliche Ausnahmen verfassungsgesetzlich normiert sind; ebenso bejaht Öhlinger in Rechtssetzung in der Sozialversicherung RdA 1982, 286, die Geltung des Art. 18 B-VG und damit das Determinationsgebot für den Bereich der den Selbstverwaltungsträgern eingeräumten Verordnungsermächtigungen; vgl. auch VfGHSlg. 3.993, 4.886, 5.438, 5.872, 7.903 und 10.368).

Soweit die Selbstverwaltungskörper hingegen Bescheide und Verordnungen erlassen, die nicht nur die eigenen Mitglieder berechtigen und verpflichten, sondern nach außen wirken, kommt eine Einschränkung des Legalitätsprinzips auf Grund der demokratischen Legitimation der Selbstverwaltungskörper (wohl auch rechtspolitisch) nicht in Frage. In diesem Bereich kommt das Legalitätsprinzip jedenfalls uneingeschränkt zum Tragen (vgl. Korinek aaO 231 f). Die Arbeitnehmer der Arbeiterkammern sind in diesem Zusammenhang ungeachtet ihrer Wahlberechtigung nach den §§ 5 und 9 AKG in Ansehung ihres Arbeitsverhältnisses zu den Arbeiterkammern als außenstehend zu betrachten, weil die Arbeiterkammern als Interessenvertretung aller Arbeitnehmer jedenfalls nicht zur Vertretung der speziellen Interessen ihrer eigenen Arbeitnehmer gegen sich selbst als Arbeitgeber und damit auch gegen die Interessen der übrigen den Arbeiterkammern zugehörigen Arbeitnehmer berufen sind.

Der keine gesetzliche Determination erfordernde Freiraum, der den Selbstverwaltungskörpern zugebilligt wird, erstreckt sich lediglich auf die Gestaltung der inneren Organisation der Selbstverwaltungsorgane, etwa Geschäftsordnungen und Haushaltsordnungen, die weder eine unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Mitgliedern noch gegenüber Außenstehenden entfalten (vgl. Korinek aaO 232; Reiger, Die gesetzlichen Interessenvertretungen in der Bundesverfassung in Korinek FS 1972 174; siehe auch VfGHSlg. 2.500). Legte man nun die dem Arbeiterkammertag in § 18 Abs 5 AKG eingeräumte Regelungsbefugnis im Sinne einer Ermächtigung zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu den eigenen Arbeitnehmern aus, dann bedürfte sie als Ermächtigung zur Erlassung von auch Außenstehende berechtigenden und verpflichtenden Verordnungen einer strengen gesetzlichen Determination. Da § 18 Abs 5 AKG keinerlei nähere Bestimmungen über den Inhalt der zu erlassenden Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung enthält, wäre diese Bestimmung als unzulässige formalgesetzliche Delegation verfassungswidrig.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin läßt aber der Wortlaut des § 18 Abs 5 AKG nicht nur die Interpretation im Sinne einer verfassungswidrigen einseitigen Gestaltungsbefugnis mit unmittelbarer Außenwirkung für die Arbeitnehmer der Kammern zu. Zieht man in Betracht, daß es sich bei den einzelnen Arbeiterkammern um vom Österreichischen Arbeiterkammertag verschiedene Rechtssubjekte handelt, die als Arbeitgeber in der Gestaltung der Beziehungen zu ihren Arbeitnehmern voneinander unabhängig sind, dann läßt sich § 18 Abs 5 AKG - "die Rechte und Pflichten der Bediensteten..... werden einheitlich in einer Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung geregelt.........." - verfassungskonform auch als

bloße Befugnis der Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages auslegen, die einzelnen Arbeiterkammern zu einer einheitlichen Gestaltung der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse zu ihren Bediensteten durch eine Erlassung einer bloß die einzelnen Kammern als Arbeitgeber bindenden Verordnung zu veranlassen. Die einzelnen Arbeiterkammern sind demnach verpflichtet, die von der Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages erlassene DO den mit ihren Arbeitnehmern abzuschließenden privatrechtlichen Arbeitsverträgen als Vertragsschablone zugrundezulegen, um eine einheitliche Gestaltung der Arbeitsverhältnisse bei sämtlichen Arbeiterkammern zu gewährleisten. Da der Text des § 18 Abs 5 AKG auch die aufgezeigte verfassungskonforme Interpretation erlaubt, ist ihr der Vorzug zu geben (vgl. Bydlinski in Rummel ABGB Rz 21 zu § 6). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die gleichartige Regelungsbefugnis des § 59 Abs 4 HKG vom Arbeitgeber offenbar nicht als Ermächtigung zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse verstanden wurde, wie sich aus der in den Dienstvorschriften vorgesehenen Unterwerfungsvereinbarung ergibt (vgl. Arb. 9.061; auch H. Lora in "Der anmaßende und geschwätzige Vertragspartner" ÖJZ 1957, 531 qualifiziert die Dienstordnungen beruflicher Vertretungen als Vertragsschablonen und empfiehlt deren Verfassern, ihren Text so zu gestalten, daß er unverändert als Vertragstext übernommen werden kann; Walter in ZAS 1967, 26 kommt zum gleichen Ergebnis Vertragsschablone für die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassene Dienstordnung für die Verwaltungsangestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs).

Da die Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung sohin nur eine lediglich die einzelnen Arbeiterkammern als Arbeitgeber bindende Vertragsschablone ist, wurde deren Änderung gegenüber dem Kläger mangels Unterwerfung nicht wirksam.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin besteht nach den Verfahrensergebnissen kein Anhaltspunkt dafür, daß von Arbeitgeberseite den Arbeitnehmern ein Anbot auf Gehaltserhöhung unter der Bedingung der Zustimmung zur Einführung eines Pensionsbeitrages gemacht worden wäre. Nach dem Verständnis, das ein redlicher Empfänger von den Erklärungen der Beklagten gewinnen konnte (vgl. Rummel in Rummel ABGB Rz 8 zu § 863), hat die Beklagte die Einführung des Pensionsbeitrages nicht im Rahmen eines mit der Gehaltserhöhung kombinierten Anbotes von der Zustimmung ihrer Arbeitnehmer abhängig gemacht, sondern auf Grund einer von ihr angenommenen Gestaltungsbefugnis einseitig angeordnet. Da es damit schon an einem derartigen Anbot mangelte, erübrigt es sich, auf die weitere Frage einzugehen, ob aus der Entgegennahme der Gehaltserhöhung durch den Kläger dessen konkludente Annahme eines "Anbotes des Arbeitgebers" auf Einführung eines Pensionsbeitrages zu erschließen sei.

Die - zutreffende - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG seien nicht gegeben, wird in der Revision schließlich nicht mehr bekämpft, so daß eine weitere Stellungnahme entbehrlich ist.

Da sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes als zutreffend erweist, war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E14504

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00050.88.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19880427_OGH0002_009OBA00050_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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