RS OGH 1988/4/27 3Ob48/88, 3Ob252/05p

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

EO §187

Rechtssatz

Ein Irrtum des Erstehers über die Zahl der Räume und die Nutzfläche der versteigerten Eigentumswohnung berechtigt ihn nicht zur Anfechtung der Erteilung des Zuschlags, denn der Ersteher kann sich ebensowenig wie die übrigen Beteiligten auf einen Irrtum oder sonstige Willensmängel berufen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 48/88
  • 3 Ob 252/05p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 252/05p
    nur: Der Ersteher kann sich ebensowenig wie die übrigen Beteiligten auf einen Irrtum oder sonstige Willensmängel berufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003245

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0030OB00048_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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