Norm
ZPO §182Rechtssatz
Der aus § 182 ZPO abgeleitete Grundsatz soll die Möglichkeit eröffnen, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären.Der aus Paragraph 182, ZPO abgeleitete Grundsatz soll die Möglichkeit eröffnen, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037111Dokumentnummer
JJR_19880428_OGH0002_0070OB00519_8800000_002