RS OGH 1988/5/10 5Ob542/88

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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Rechtssatz

Mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen kann auf das vertraglich vereinbarte Aufgriffsrecht nicht die für das gesetzlich eingeräumte Erklärungsrecht nach § 31 Abs 2 EheG bestimmte sechs - Monatsfrist oder die Frist des § 95 EheG analog angewendet werden.Mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen kann auf das vertraglich vereinbarte Aufgriffsrecht nicht die für das gesetzlich eingeräumte Erklärungsrecht nach Paragraph 31, Absatz 2, EheG bestimmte sechs - Monatsfrist oder die Frist des Paragraph 95, EheG analog angewendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022429

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_0050OB00542_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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