RS OGH 1988/5/11 9ObA93/88, 9ObA240/88, 9ObA203/93, 9ObA42/95, 9ObA194/95, 8ObA135/98f

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

ABGB §1162 IBb
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist vor dem Austritt in die Lage zu versetzen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Ende, Beendigung, Auflösung, Erkrankung, Krankheit, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Schutz, Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Angestellte, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028715

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00093_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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