RS OGH 2025/4/29 9ObA93/88; 9ObA240/88; 9ObA203/93; 9ObA42/95; 9ObA194/95; 8ObA135/98f; 8ObA27/24i;

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist vor dem Austritt in die Lage zu versetzen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ende, Beendigung, Auflösung, Erkrankung, Krankheit, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Schutz, Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Angestellte, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028715

Im RIS seit

11.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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