Norm
ABGB §1162 IBbRechtssatz
Der Arbeitgeber ist vor dem Austritt in die Lage zu versetzen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ende, Beendigung, Auflösung, Erkrankung, Krankheit, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Schutz, Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Angestellte, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028715Im RIS seit
11.05.1988Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025