RS OGH 1988/5/17 8Ob608/87, 1Ob684/89, 2Ob554/89, 2Ob128/99h, 6Ob157/01h

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine Sicherstellung ist dann inkongruent, wenn sie nicht auf Grund eines vor der kritischen Frist begründeten oder gesetzlichen Anspruches zustand oder wenn der sichergestellte Anspruch, der erst während der kritischen Frist begründet wurde, bei seiner Begründung eine solche Sicherstellung nicht vorsah.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064560

Dokumentnummer

JJR_19880517_OGH0002_0080OB00608_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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