Rechtssatz
Es sind nicht nur die Verbraucherschutzbestimmungen der nach § 41 IPRG verwiesenen Rechtsordnung anzuwenden, sondern diese in ihrer Gesamtheit.Es sind nicht nur die Verbraucherschutzbestimmungen der nach Paragraph 41, IPRG verwiesenen Rechtsordnung anzuwenden, sondern diese in ihrer Gesamtheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077304Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0010OB00592_8800000_002