Norm
EO §355 Abs1 VIIbRechtssatz
Als "weiteres Zuwiderhandeln" im Sinne des § 355 Abs 1 EO nF ist ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafvollzugsantrag zu verstehen, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, ist nach der neuen Fassung des § 355 Abs 1 EO unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004816Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0030OB00060_8800000_001