TE OGH 1988/5/18 3Ob60/88

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** Betriebsberatungs- und Vermögensberatungs-Gesellschaft m.b.H., Graz, Hans Sachs-Gasse 4, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei G*** M*** International, reg.Gen.m.b.H. Graz, Messeplatz 1 a, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 2. Dezember 1987, GZ 4 R 650/87-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. September 1987, GZ 9 E 866/87-5, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Punkte I/1, I/3 und II des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen; im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1987, 4 Ob 344/87, wurden für die Dauer eines beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtsstreites zur Sicherung des Anspruches der betreibenden Partei auf Unterlassung wettbewerbsfremder Ankündigungen und Handlungen an die verpflichtete Partei bestimmte näher bezeichnete Verbote im geschäftlichen Verkehr bei der Veranstaltung von Verkaufsausstellungen, die nicht als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen anzusehen sind, gerichtet. Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund dieses Beschlusses die Exekution gemäß § 355 EO zu bewilligen und über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 50.000,-- zu verhängen, weil die verpflichtete Partei der einstweiligen Verfügung auch nach deren Zustellung zuwider gehandelt habe.

Mit Beschluß vom 16. September 1987 bewilligte das Erstgericht die beantragte Exekution und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 20.000,--.

In einem am 24. September 1987 eingelangten Schriftsatz brachte die betreibende Partei vor, die verpflichtete Partei habe in der Presse, und zwar in der "Neuen Zeit" vom 17. September 1987 angekündigt, sie werde die von ihr geplanten Veranstaltungen wie gehabt durchführen. Am 22. September 1987 seien am Informationsschalter der verpflichteten Partei neuerlich Prospekte für eine Verkaufsveranstaltung, die nicht als Messe oder messeähnliche Veranstaltung anzusehen sei, verteilt worden. Die betreibende Partei beantragte, über die verpflichtete Partei primär Haft in der Dauer von einer Woche, allenfalls eine Geldstrafe von S 50.000,-- zu verhängen.

Mit Beschluß vom 25. September 1987 verhängte das Erstgericht über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 50.000,--; den Haftantrag wies es ab, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht bewiesen sei (§ 361 EO) und nach Art und Schwere des Zuwiderhandelns eine Geldstrafe angemessen erscheine.

Die zweite Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei teilweise Folge. Sie erkannte, daß die verpflichtete Partei nach Bewilligung der Exekution dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1987 dadurch neuerlich zuwidergehandelt habe, daß sie am 22. September 1987 an ihrem Informationsschalter Prospekte, wie im Antrag beschrieben, verteilt habe (Punkt I/1), verhängte deshalb über sie eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Punkt I/2) und bestimmte die Antragskosten der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten (Punkt I/3); den weiteren Antrag, auszusprechen, die verpflichtete Partei habe auch durch Ankündigung in der Presse ("Neue Zeit" vom 17. September 1987) dem Exekutionstitel zuwidergehandelt, und es werde deshalb über sie Haft in der Dauer einer Woche, in eventu eine Geldstrafe von S 50.000,-- verhängt, wies sie ab (Punkt I/4). Sie verpflichtete ferner die betreibende Partei zum Ersatz von Rekurskosten an die verpflichtete Partei (Punkt II) und sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige (Punkt III) und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Punkt IV). Unter der Annahme der Richtigkeit der Behauptung der betreibenden Partei, die verpflichtete Partei habe am 22. September 1987 die im Antrag angeführten Prospekte verteilt, habe die verpflichtete Partei auch nach Zustellung der Exekutionsbewilligung gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1987 verstoßen. Das Erstgericht habe wegen dieses (behaupteten) Verstoßes zu Recht einen Strafvollzugsbeschluß gefaßt und eine Strafverfügung erlassen. Die betreibende Partei habe aber nicht behauptet, daß die verpflichtete Partei durch Information und allenfalls Aufträge an die Presse (Tageszeitung "Neue Zeit") nach jenem Zeitpunkt des 16. September 1987, in dem der Erstrichter den Exekutionsbewilligungsbeschluß unterfertigt habe, gegen das im Exekutionstitel erlassene Verbot verstoßen habe; diese ausdrückliche Behauptung wäre aber Voraussetzung der Verhängung einer Strafe auch für dieses Zuwiderhandeln. Der Beschluß des Erstgerichtes sei daher nur wegen des Zuwiderhandelns vom 22. September 1987 aufrecht zu erhalten, wegen des Zuwiderhandelns durch Ankündigung in der "Neuen Zeit" vom 17. September 1987 dagegen abzuweisen und deshalb auch die Geldstrafe herabzusetzen gewesen. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil die Entscheidung von der Lösung der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage abhänge, wie vorzugehen sei, wenn dem Vorbringen der betreibenden Partei erkennbar zu entnehmen sei, daß die verpflichtete Partei am Tage der Erlassung der Exekutionsbewilligung neuerlich dem Exekutionstitel zuwidergehandelt habe.

Die betreibende Partei bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes (ausgenommen dessen Punkte III und IV) mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge gegeben (der Beschluß des Erstgerichtes also wiederhergestellt) werde. In den Exekutionsbewilligungsbeschluß seien jene Handlungen, mit denen die verpflichtete Partei dem Titel zuwider gehandelt habe, nicht aufzunehmen; es sei nur eine Geld- oder Haftstrafe zu verhängen. Die betreibende Partei habe nicht zwei verschiedene Zuwiderhandlungen behauptet, sondern zu der in Punkt I/4 des angefochtenen Beschlusses angeführten Zuwiderhandlung ausdrücklich erklärt, daß diese vor der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschehen sei. Die Strafe sei nur wegen des Verstoßes vom 22. September 1987 begehrt worden. Eine Abänderung der Höhe der verhängten Geldstrafe sei daher nicht gerechtfertigt. Die betreibende Partei bekämpft auch die Kostenentscheidung der zweiten Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Rechtsmittels sind, soweit es sich gegen die Punkte I/1 und 3 sowie II des angefochtenen Beschlusses wendet, nicht gegeben; im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.

Nach der einhelligen Rechtsprechung, die auch der Lehre des Zivilprozeßrechtes entspricht, setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus. Es ist nicht Sache der übergeordneten Instanz, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Nur wer in seinen Rechten verletzt ist, hat Anspruch auf Tätigkeit der Rechtsmittelinstanz (Heller-Berger-Stix 648). Wurde von der zweiten Instanz der Antrag der betreibenden Partei in einem Punkt abgewiesen, zu dem diese nach den Rechtsmittelausführungen eine Entscheidung gar nicht begehren wollte - weil die Ausführungen über ein Zuwiderhandeln gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 1987 durch Ankündigungen in der Tageszeitung "Neue Zeit" vom 17. September 1987, die vor der Zustellung der Exekuktionsbewilligung erfolgt seien, nur die Intensität des Willens der verpflichteten Partei, dem Exekutionstitel zuwider zu handeln, darstellten und die begehrte Haftstrafe begründen sollten -, so ist die betreibende Partei durch die Abweisung eben dieses Antragspunktes nicht beschwert.

Bemerkt sei, daß die Begründung der betreibenden Partei dafür, daß sich ihr Antrag auf die Ankündigungen in der am 17. September 1987 erschienenen Tageszeitung und das dadurch erfolgte Zuwiderhandeln nicht bezogen habe, weil dieses Verhalten vor Zustellung der Exekutionsbewilligung gesetzt worden sei, nicht schlüssig ist. Als "weiteres Zuwiderhandeln" im Sinne des § 355 Abs. 1 EO nF ist ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafvollzugsantrag zu verstehen; ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, ist nach der neuen Fassung des § 355 Abs. 1 EO unbeachtlich (EvBl. 1982/19). Nicht zu erkennen ist, wieso die betreibende Partei aus den Darlegungen von Heller-Berger-Stix im Kommentar zur Exekutionsordnung4 auf S 2589 - wie im Revisionsrekurs wiedergegeben - schließt, das einzelne Zuwiderhandeln sei nicht in den Spruch der Entscheidung aufzunehmen (so daß eine Teilabweisung auch deshalb nicht in Betracht komme). Auf die Fassung von Beschlüssen nach § 355 EO im Formbuch zur Zivilprozeßordnung und Exekutionsordnung6 Nr. 318 und 319 wird hingewiesen. Das Interesse der betreibenden Partei an der Abänderung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz reicht zur Annahme der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus (Heller-Berger-Stix 648). Wurde der Strafantrag nur wegen der Verteilung von Prospekten am 22. September 1987 gestellt, so ist die vom Rekursgericht festgesetzte Strafhöhe angemessen, so daß dem Revisionsrekurs insoweit ein Erfolg zu versagen war.

Für sich allein aber kann die Kostenentscheidung der zweiten Instanz gemäß § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO, § 78 EO nicht angefochten werden. Der Revisionsrekurs war deshalb auch insoweit (Punkt I/3 und II des angefochtenen Beschlusses) zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40, 50 ZPO und § 78 EO.

Anmerkung

E14336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00060.88.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19880518_OGH0002_0030OB00060_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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