RS OGH 1988/5/19 7Ob576/88

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Norm

ABGB §812 A
AußStrG §158 Abs1

Rechtssatz

Eine Absonderung und die Bestellung eines Kurators im Sinne des § 812 ABGB haben nur dann zu erfolgen, wenn diese Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, demjenigen, der sich durch Handlungen des Erben gefährdet sieht, eine zusätzlich Sicherung zu bringen. (Hier: es bedarf nicht der Bestellung eines Nachlaßkurators, weil die Eintragung der Substitution nach § 158 Abs 1 AußStrG im Ergebnis die selbe Wirkung zeigt, wie eine im Grundbuch erfolgt Anmerkung einer Separation.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008189

Dokumentnummer

JJR_19880519_OGH0002_0070OB00576_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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