Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Eine Absonderung und die Bestellung eines Kurators im Sinne des § 812 ABGB haben nur dann zu erfolgen, wenn diese Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, demjenigen, der sich durch Handlungen des Erben gefährdet sieht, eine zusätzlich Sicherung zu bringen. (Hier: es bedarf nicht der Bestellung eines Nachlaßkurators, weil die Eintragung der Substitution nach § 158 Abs 1 AußStrG im Ergebnis die selbe Wirkung zeigt, wie eine im Grundbuch erfolgt Anmerkung einer Separation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008189Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00576_8800000_001