Norm
AUVB 1976 Art10Rechtssatz
Gegenstand des Schutzes der Unfallversicherung ist die Arbeitsfähigkeit selbst; ist diese nicht mehr gegeben, beträgt auch die Invalidität im Sinne des Art 10 Z 3 der AUVB 1976, ungeachtet der medizinischen Beurteilung, hundert Prozent.Gegenstand des Schutzes der Unfallversicherung ist die Arbeitsfähigkeit selbst; ist diese nicht mehr gegeben, beträgt auch die Invalidität im Sinne des Artikel 10, Ziffer 3, der AUVB 1976, ungeachtet der medizinischen Beurteilung, hundert Prozent.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082234Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00015_8800000_003