RS OGH 2025/9/29 4Ob532/88; 6Ob663/89; 7Ob574/94 (7Ob575/94); 10Ob44/98p; 4Ob32/10z; 1Ob114/13s; 3Ob

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Rechtssatz

Durch die Zahlung des Angeldes wird der Vorbehalt, durch Parteienvereinbarung zu wesentlichen Punkten erhobene Nebenpunkte noch besonders regeln zu wollen, nicht beseitigt. In der Hingabe des Angeldes manifestiert sich zwar regelmäßig der Abschlusswille; eine Regelung der in einem Vorbehalt genannten Nebenpunkte kann sie aber nicht ersetzen. Die im Hinblick auf einen erst zu perfektionierenden Vertrag erbrachte Leistung kann daher mangels nachträglichen Zustandekommens des Vertrages nur zu Bereicherungsansprüchen nach § 1435 ABGB führen.Durch die Zahlung des Angeldes wird der Vorbehalt, durch Parteienvereinbarung zu wesentlichen Punkten erhobene Nebenpunkte noch besonders regeln zu wollen, nicht beseitigt. In der Hingabe des Angeldes manifestiert sich zwar regelmäßig der Abschlusswille; eine Regelung der in einem Vorbehalt genannten Nebenpunkte kann sie aber nicht ersetzen. Die im Hinblick auf einen erst zu perfektionierenden Vertrag erbrachte Leistung kann daher mangels nachträglichen Zustandekommens des Vertrages nur zu Bereicherungsansprüchen nach Paragraph 1435, ABGB führen.

Entscheidungstexte

  • RS0014052">4 Ob 532/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 532/88
    Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244
  • RS0014052">6 Ob 663/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 663/89
    nur: Die im Hinblick auf einen erst zu perfektionierenden Vertrag erbrachte Leistung kann daher mangels nachträglichen Zustandekommens des Vertrages nur zu Bereicherungsansprüchen nach § 1435 ABGB führen. (T1)
  • RS0014052">7 Ob 574/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 574/94
    Auch; nur T1
  • RS0014052">10 Ob 44/98p
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 Ob 44/98p
    Vgl auch
  • RS0014052">4 Ob 32/10z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 32/10z
    Vgl auch
  • RS0014052">1 Ob 114/13s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 114/13s
    Auch; nur T1
  • RS0014052">3 Ob 223/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 223/18t
    Auch; nur T1
  • RS0014052">4 Ob 42/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 42/25t
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten für eine im Vertrauen auf den zugesagten Mietvertragsabschluss eingebaute Lüftungsanlage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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