RS OGH 1988/5/31 10ObS17/87, 10ObS114/89, 10ObS168/92, 10ObS145/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1988
beobachten
merken

Norm

ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc Db
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litc
ASVG §253d Abs1 Z3
ASVG §253d Abs1 Z4

Rechtssatz

Je nach Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit für die Verweisbarkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der Parameter (im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen unter anderem an die Handfertigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration) und von ihrem Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085584

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_010OBS00017_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten