Norm
ArbAbfG ArtI §1 Abs2 Z3Rechtssatz
Soferne einem auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigten Bundesbediensteten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - trotz Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen, wie entsprechende des Arbeitsverhältnisses etc - weder ein Abfertigungsanspruch im Sinne der §§ 23 und 23a AngG (bzw § 35 VBG) noch ein als adäquater Ersatz für die Abfertigung in Fragen kommender, über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch zusteht, ist eine durch die undifferenzierte Ausnahmsbestimmung des Art I § 1 Abs 2 Z 3 ArbAbfG geschaffene planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen.Soferne einem auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigten Bundesbediensteten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - trotz Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen, wie entsprechende des Arbeitsverhältnisses etc - weder ein Abfertigungsanspruch im Sinne der Paragraphen 23 und 23 a AngG (bzw Paragraph 35, VBG) noch ein als adäquater Ersatz für die Abfertigung in Fragen kommender, über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch zusteht, ist eine durch die undifferenzierte Ausnahmsbestimmung des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, ArbAbfG geschaffene planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050383Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014