Norm
UWG §7 E2Rechtssatz
Bei einer herabsetzenden vergleichenden Werbung hat der Werbende die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (zu bescheinigen), was bei geschäftsschädigenden Äußerungen über Mitbewerber schon aus § 7 Abs 1 UWG folgt.Bei einer herabsetzenden vergleichenden Werbung hat der Werbende die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (zu bescheinigen), was bei geschäftsschädigenden Äußerungen über Mitbewerber schon aus Paragraph 7, Absatz eins, UWG folgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079727Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0040OB00021_8800000_003