RS OGH 2024/7/4 2Ob504/88; 2Ob523/90; 4Ob563/95 (4Ob564/95); 7Ob2358/96g; 7Ob13/00p; 9Ob207/00g; 5Ob

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Rechtssatz

Wenn auch der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung gegen die eheliche Treuepflicht grundsätzlich besonders schwer wiegt, kommt es auch bei seiner Beurteilung darauf an, ob und inwieweit er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und welches Gewicht ihm in Vergleich zu den Eheverfehlungen des anderen Ehepartners zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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