RS OGH 1988/6/14 4Ob561/88

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

EO §382 Z8 litc IVD
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Besteht nach dem Vorbringen und dem Zweck des Sicherungsantrages kein Zweifel, daß das Verbot der Veräußerung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens für die Zeit begehrt wird, bis auf Grund der vom Gericht im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen Exekution geführt werden kann, das ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses mit dem die Aufteilung bestimmt wird, ist die einstweilige Verfügung für diese Zeit zu erlassen. Für den Fall aber, daß es zu keinem Aufteilungsverfahren komme sollte, ist die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem Ablauf der Frist, innerhalb deren der Anspruch auf Aufteilung gerichtlich geltend gemacht werden kann (§ 95 EheG), zu begrenzen.Besteht nach dem Vorbringen und dem Zweck des Sicherungsantrages kein Zweifel, daß das Verbot der Veräußerung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens für die Zeit begehrt wird, bis auf Grund der vom Gericht im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen Exekution geführt werden kann, das ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses mit dem die Aufteilung bestimmt wird, ist die einstweilige Verfügung für diese Zeit zu erlassen. Für den Fall aber, daß es zu keinem Aufteilungsverfahren komme sollte, ist die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem Ablauf der Frist, innerhalb deren der Anspruch auf Aufteilung gerichtlich geltend gemacht werden kann (Paragraph 95, EheG), zu begrenzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006121

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00561_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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