Rechtssatz
Für die Vererblichkeit des nach § 1325 ABGB vom Schädiger "auf Verlangen" zu leistenden Schmerzengeldes ist ein Anerkenntnis des Schädigers oder die gerichtliche Geltendmachung durch den Verletzten erforderlich. Eine solche gerichtliche Geltendmachung liegt auch im Anschluss des Verletzten als Privatbeteiligter (§ 47 StPO) in dem gegen den Schädiger geführten Strafverfahren (so schon Judikat 204).Für die Vererblichkeit des nach Paragraph 1325, ABGB vom Schädiger "auf Verlangen" zu leistenden Schmerzengeldes ist ein Anerkenntnis des Schädigers oder die gerichtliche Geltendmachung durch den Verletzten erforderlich. Eine solche gerichtliche Geltendmachung liegt auch im Anschluss des Verletzten als Privatbeteiligter (Paragraph 47, StPO) in dem gegen den Schädiger geführten Strafverfahren (so schon Judikat 204).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031340Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019