RS OGH 2017/3/28 2Ob34/87, 7Ob540/91, 6Ob2068/96b, 2Ob48/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

Für die Vererblichkeit des nach § 1325 ABGB vom Schädiger "auf Verlangen" zu leistenden Schmerzengeldes ist ein Anerkenntnis des Schädigers oder die gerichtliche Geltendmachung durch den Verletzten erforderlich. Eine solche gerichtliche Geltendmachung liegt auch im Anschluss des Verletzten als Privatbeteiligter (§ 47 StPO) in dem gegen den Schädiger geführten Strafverfahren (so schon Judikat 204).Für die Vererblichkeit des nach Paragraph 1325, ABGB vom Schädiger "auf Verlangen" zu leistenden Schmerzengeldes ist ein Anerkenntnis des Schädigers oder die gerichtliche Geltendmachung durch den Verletzten erforderlich. Eine solche gerichtliche Geltendmachung liegt auch im Anschluss des Verletzten als Privatbeteiligter (Paragraph 47, StPO) in dem gegen den Schädiger geführten Strafverfahren (so schon Judikat 204).

Entscheidungstexte

  • RS0031340">2 Ob 34/87
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 34/87
    Veröff: SZ 61/144 = ZVR 1989/138 S 231
  • RS0031340">7 Ob 540/91
    Entscheidungstext OGH 02.05.1991 7 Ob 540/91
    nur: Für die Vererblichkeit des nach § 1325 ABGB vom Schädiger "auf Verlangen" zu leistenden Schmerzengeldes ist ein Anerkenntnis des Schädigers oder die gerichtliche Geltendmachung durch den Verletzten erforderlich. (T1)
    Veröff: SZ 64/51
  • RS0031340">6 Ob 2068/96b
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2068/96b
    Gegenteilig; nur T1; Veröff: SZ 69/217
  • RS0031340">2 Ob 48/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
    Gegenteilig; nur T1; Veröff: SZ 2017/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031340

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten