Norm
MRG §30 Abs2 Z6 ERechtssatz
Auch wenn dem Vermieter wegen der Abbruchreife des Hauses weitere Erhaltungsarbeiten nicht mehr zugemutet werden können, bleibt ihm der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG verwehrt; er kann in solchen Fällen, wenn der Mieter genötigt ist, wegen der Unbenützbarkeit des Mietgegenstandes eine andere Unterkunft zu beziehen, nur nach § 30 Abs 2 Z 14 bzw 15 MRG - und damit nur unter Ersatzbeschaffung - kündigen.Auch wenn dem Vermieter wegen der Abbruchreife des Hauses weitere Erhaltungsarbeiten nicht mehr zugemutet werden können, bleibt ihm der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG verwehrt; er kann in solchen Fällen, wenn der Mieter genötigt ist, wegen der Unbenützbarkeit des Mietgegenstandes eine andere Unterkunft zu beziehen, nur nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, bzw 15 MRG - und damit nur unter Ersatzbeschaffung - kündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024