Rechtssatz
Aus der Verfälschung und der darauf beruhenden rechtlichen Verkehrsunfähigkeit allein kann eine wirtschaftliche Wertlosigkeit des betreffenden Weines nicht abgeleitet werden. Wohl aber ist durch die Beimengung von DEG - in nicht bloß ganz minimalen und deshalb unter jenem Aspekt zu vernachlässigenden Mengen (hier: bei weitem unaktuell) - verfälschter Wein (hier: zumindest 1 g/l und überdies massiven Zusatz weiterer Chemikalien) mangels verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresse generell wirtschaftlich wertlos. Vergleich mit Suchtgift nicht zielführend, weil für dieses (anders als für "Glykol-Wein") jedenfalls ein (obgleich illegaler) Markt besteht, auf dem die rechtlich verkehrsunfähige Ware als solche kommerziell gehandelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094489Im RIS seit
15.06.1988Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023