Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Aus der Verfälschung und der darauf beruhenden rechtlichen Verkehrsunfähigkeit allein kann eine wirtschaftliche Wertlosigkeit des betreffenden Weines nicht abgeleitet werden. Wohl aber ist durch die Beimengung von DEG - in nicht bloß ganz minimalen und deshalb unter jenem Aspekt zu vernachlässigenden Mengen (hier: bei weitem unaktuell) - verfälschter Wein (hier: zumindest 1 g/l und überdies massiven Zusatz weiterer Chemikalien) mangels verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresse generell wirtschaftlich wertlos. Vergleich mit Suchtgift nicht zielführend, weil für dieses (anders als für "Glykol-Wein") jedenfalls ein (obgleich illegaler) Markt besteht, auf dem die rechtlich verkehrsunfähige Ware als solche kommerziell gehandelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094489Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0150OS00083_8700000_004