RS OGH 1988/12/6 15Os83/87; 15Os4/88

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Rechtssatz

Beim betrügerischen Verkauf wertlosen Weines tritt der Schaden schon im Vermögen der Käufer (Händler) ein und nicht erst bei den Endverbrauchern, auf die er in der Folge überwälzt wird. Für die Höhe sind die Möglichkeiten einer illegalen Weiteräußerung (mangels Zumutbarkeit für den getäuschten = gutgläubigen Käufer) und einer (ihm selbst nicht zugänglichen) späteren gerichtlichen Verwertung im Strafverfahren unbeachtlich, sodaß insoweit ein bloßer Differenzschaden nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094503

Im RIS seit

15.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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