Rechtssatz
Beim betrügerischen Verkauf wertlosen Weines tritt der Schaden schon im Vermögen der Käufer (Händler) ein und nicht erst bei den Endverbrauchern, auf die er in der Folge überwälzt wird. Für die Höhe sind die Möglichkeiten einer illegalen Weiteräußerung (mangels Zumutbarkeit für den getäuschten = gutgläubigen Käufer) und einer (ihm selbst nicht zugänglichen) späteren gerichtlichen Verwertung im Strafverfahren unbeachtlich, sodaß insoweit ein bloßer Differenzschaden nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094503Im RIS seit
15.06.1988Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023