RS OGH 1988/6/21 15Os70/88

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Veröffentlicht am 21.06.1988
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Norm

StPO §460 Abs1 A

Rechtssatz

Von einem Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn die Angaben des Beschuldigten bei der Behörde, dem Sicherheitsorgan oder bei Gericht verläßlich als solche zu verstehen sind, wovon bei der Möglichkeit von aus mangelnder Sprachbeherrschung resultierenden Mißverständnissen keine Rede sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101657

Dokumentnummer

JJR_19880621_OGH0002_0150OS00070_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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