Norm
StPO §460 Abs1 ARechtssatz
Von einem Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn die Angaben des Beschuldigten bei der Behörde, dem Sicherheitsorgan oder bei Gericht verläßlich als solche zu verstehen sind, wovon bei der Möglichkeit von aus mangelnder Sprachbeherrschung resultierenden Mißverständnissen keine Rede sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101657Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0150OS00070_8800000_001