RS OGH 1988/6/22 3Ob41/88

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Norm

ABGB §938 D
ABGB §1393 A
EO §294 K

Rechtssatz

Die Verbindung des Anspruches auf Zahlung einer zugesagten Subvention mit der Gegenverpflichtung, die Subvention widmungsgemäß zu verwenden, muß nicht in jedem Fall so eng sein, daß man wegen der besonderen Zweckbindung einen höchstpersönlichen Charakter der Subvention im Sinne des § 1393 ABGB und somit Unpfändbarkeit annehmen müßte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004112

Dokumentnummer

JJR_19880622_OGH0002_0030OB00041_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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